Deko-Anhänger mit einer Aufhänge-Vorrichtung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:

Warenbeschreibung:

1. Hängegirlande zur „dekorativen Raumgestaltung“, bestehend aus schwarzen Zuschnitten aus Kunststoff in Form von Fledermäusen, die vertikal auf einer Spinnstoffschnur befestigt sind (siehe Abbildung 1).

2. Deko-Anhänger mit einer Aufhänge-Vorrichtung in Form von Schlaufen aus Spinnstoffen, an der Darstellungen von Gespenstern aus Papier angebracht sind (s. Abbildung 2).

Einreihung/Begründung:

Die unter 1. und 2. beschriebenen Artikel werden nicht als “Festartikel” in die KN-Unterposition 9505 90 00 eingereiht, da Festartikel im Sinne der KN-Erläuterungen zu Position 9505 nur “an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet werden”. Die in Rede stehenden Artikel sind weder als ein charakteristisches Symbol für Halloween (wie zum Beispiel ein Halloween-Kürbis) erkennbar noch haben sie Aufdrucke, Ornamente oder Prägungen, die ihre beabsichtigte Verwendung für Halloween manifestieren. Diese Artikel sind daher nach ihrer jeweiligen stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 40 00 beziehungsweise 4823 90 85 einzureihen.

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Quelle: Zoll.de