Kombinierte Nomenklatur – Rohr aus Zirconiumlegierung – 8109 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2020/516 der Kommission vom 3. April 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 114 vom 14. April 2020, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein leeres Rohr aus einer Zirconiumlegierung, das an beiden Enden geöffnet ist, mit einer Länge von etwa 4 m und einem Gewicht von etwa 0,5 kg.

Das Rohr ist dafür ausgelegt, dass es mit Kernbrennstoff gefüllt, geschweißt, montiert und versiegelt und so als Behälter für Urantabletten in einem Brennelement verwendet wird.“

Die Ware entspricht dem Wortlaut der Position 8109, zu der Waren aus Zirconiumlegierungen gehören. Die Ware ist als „andere Waren aus Zirconium“ in den folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 8109 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.