Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen)

Amtsblatt der Europäischen Union L 116/1 vom 15.4.2020

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/523 DER KOMMISSION vom 7. April 2020

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Einreihung orthopädischer Apparate und Vorrichtungen der Unterposition 9021 10 10 der Kombinierten Nomenklatur geklärt werden.

(3)

Laut dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 (2), den HS-Erläuterungen zu Position 9021 sowie Anmerkung 6 zu Kapitel 90 sind orthopädische Apparate und Vorrichtungen für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipierte Erzeugnisse.

(4)

In seinem Urteil erläuterte der Gerichtshof, dass orthopädische Apparate und Vorrichtungen im Unterschied zu gewöhnlichen (einfachen) und allgemein gebräuchlichen Waren eine medizinische Funktion erfüllen. Zu den Kriterien, mit denen allgemein gebräuchliche Waren von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen unterschieden werden können, gehören unter anderem die Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die Funktionsweise oder die Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden, die sie korrigieren soll.

(5)

Gemäß Anmerkung 6 zu Kapitel 90 dienen orthopädische Apparate und Vorrichtungen der Verhütung oder der Korrektur körperlicher Fehlbildungen oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

(6)

In Abschnitt I der HS-Erläuterungen zu Position 9021 sind Beispiele für eine Reihe orthopädischer Apparate und Vorrichtungen aufgeführt, die in die Position fallen, sowie Beispiele für Waren, die nicht in die Position 9021 einzureihen sind. Die Warendefinition in diesen Erläuterungen steht im Einklang mit der neuen Zusätzlichen Anmerkung.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, Beispiele für medizinische Zwecke zu nennen, denen bestimmte Erzeugnisse dienen können und die sie von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen unterscheiden, welche für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind.

(8)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Erläuterungen zur Funktionsweise (hohe Präzision) von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gegeben werden, die weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen verhüten sollen, im Unterschied zu Erzeugnissen für den gewöhnlichen Gebrauch, die nicht mit der gleichen hohen Präzision konzipiert wurden und daher nicht in der Lage sind, unerwünschte Bewegungen zur Gänze zu verhindern.

(9)

Es sollte daher eine neue Zusätzliche Anmerkung in Teil II Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur eingefügt werden, um dessen einheitliche Auslegung zu gewährleisten.

(10)

Die neue Zusätzliche Anmerkung steht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/787 der Kommission (3) zur Einreihung einer Knöchelbandage (einer sogenannten Schnürorthese) und den bestehenden KN-Erläuterungen zur Position 9021 10 10 und gibt die etablierte Einreihungspraxis der Mitgliedstaaten wider.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 Kapitel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „Zusätzliche Anmerkung“ nach Anmerkung 7 wird ersetzt durch die Überschrift „Zusätzliche Anmerkungen“;

2.

die folgende Zusätzliche Anmerkung wird angefügt:

„2.

Im Sinne der Unterposition 9021 10 10 bezeichnet der Ausdruck ‚orthopädische Apparate und Vorrichtungen‘ Apparate und Vorrichtungen, die im Unterschied zu Erzeugnissen, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten oder Maschineschreiben, und Erzeugnisse, die lediglich — beispielsweise entzündungsbedingte — Schmerzen in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind.

Die ‚orthopädischen Apparate und Vorrichtungen‘ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder Sehnen) vollständig verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen oder auch eine Verschlimmerung solcher Verletzungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden, was sie von anderen Erzeugnissen unterscheidet, die bestimmte Bewegungen zwar nicht verhindern können, aber dennoch aufgrund ihrer relativen Steifheit reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.