Einreihung – Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld”

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/622 DER KOMMISSION vom 29. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union L 144/6 vom 7.5.2020

Warenbezeichnung

Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften.

Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.

(Siehe Abbildungen)

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 .

Die Ware hat eine unmittelbare Funktion bei der Verwendung des Autoradios. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil für seinen Betrieb, der die Aktivierung der Kontakte und damit den Zugang zu verschiedenen Funktionen des Radios ermöglicht. Ihr Aufbau und ihre Funktionsweise schließen jede andere Verwendung als die eines Bestandteils eines Autoradios aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, RUMA GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg, C-183/06, ECLI:EU:C:2007:110). Sie ist somit als Teil des Radios anzusehen. Die Ware ist daher in die Position 8529 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Eine Einreihung in den KN-Code 8529 90 49 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „Möbel oder Gehäuse“ im Sinne der Position 8529 handelt, sondern lediglich um die Frontplatte eines Autoradios (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8529 90 41 und 8529 90 49 , dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

8529 90 92

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