Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein antimikrobielles Wund- und Hautpflegeprodukt für Tiere. Das Produkt wird wegen seiner antimikrobiellen Wirkung auf Wunden und zur Hautpflege verwendet und enthält Hypochlorsäure (0,012%), elektrolysiertes Wasser, Natriumhypochlorit, Natriumchlorit und Phosphate. Es ist speziell für die Behandlung von Wunden einschließlich Hautabschürfungen, Schnittwunden, Reizungen, Schnittwunden und Verbrennungen bei Tieren vorgesehen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist als Arzneiware in die Position 3004 (KN-Code 3004 90 00) einzureihen, unter Berücksichtigung der Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3808, Ausschlussanmerkung c), welche ausdrücklich Desinfektionsmittel ausschließt, die den wesentlichen Charakter von Arzneiwaren, einschließlich Tierarzneiwaren, besitzen.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und Anmerkung 1 d) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Quelle: Zoll.de