Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2020

VERORDNUNG (EU) 2020/874 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union  vom 26.6.2020  L 204/18

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt.

Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.