Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung in folgenden Ausführungen (s. Abbildungen):

  1. a)    spezifisch geformte Kabeldichtungen (24,5 x 24,5 mm) mit einer runden Durchführungsöffnung für ein isoliertes Kabel und vier runden Bohrungen in den Ecken zur Fixierung in der Steckvorrichtung und
  2. b)    spezifisch geformte Familien-/ Sammeldichtungen (36,5 x 16,1 mm) mit insgesamt 22 runden, in Reihe angeordneten Bohrungen zur Durchführung von isolierten Einzeladern. Die Dichtungen werden innerhalb der Steckvorrichtung an einem so genannten Dichtungshalter (seal retainer) befestigt.

Einreihung:

Kabeldichtungen für elektrische Steckverbinder zum Schutz vor Staub oder Feuchtigkeit werden nicht als „Isolierteile“ im Sinne der Position 8547 betrachtet Derartige Waren gelten nicht als Teil eines elektrischen Gerätes im Sinne von Anmerkung 2 (b) zu Abschnitt XVI, da sie nicht für die Funktion von elektrischen Steckverbindern erforderlich sind. Daher sind die oben beschriebenen Waren gemäß Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die KN-Unterposition 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen.

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Quelle: Zoll.de