Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ausblaspistole (Purge gun)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Ausblaspistole (Purge gun)

„Ausblaspistolen“ sind handbetriebene mechanische Geräte aus unedlen Metallen, die ein Ventil zur Steuerung des Luftstroms, eine oder mehrere austauschbare Düsen und einen Handhebel enthalten. Die Waren sind mit einem Anschluss ausgestattet, um sie an einem Luftkompressor zu befestigen.

“Ausblaspistolen” werden zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben eines Druckluftstrahls zum Reinigen verschiedener Oberflächen in Gebäuden, Maschinen, Kraftfahrzeugen oder schwer zugänglichen Bereichen verwendet, um Staub, Schmutz, Ablagerungen oder Partikel zu verteilen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spritzpistolen und ähnliche Apparate“ in die Unterposition 8424 20 00 einzureihen.

Begründung:

Die Ware erfüllt den Wortlaut der KN-Codes 8424 und 8424 20 00. Die Einreihung in die Position 8424 als mechanischer Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben eines Druckluftstrahls ist gerechtfertigt, da die Ware einen Mechanismus zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Druckluft enthält. Die Ware entspricht der Beschreibung von Spritzpistolen und ähnlichen handbetriebenen Apparaten, die in der Regel ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sowohl an eine Schlauchleitung für das Druckmittel (Luft oder Dampf) als auch an einen Behälter oder eine Leitung für das Spritzmittel angeschlossen zu werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8424 (Buchstabe B)).

Die Einreihung in die Position 8481 als Ventile ist ausgeschlossen, da die Ware selbst ein eigenständiges und vollständiges mechanisches Gerät (Spritzpistole/ Druckluftzerstäuber) darstellt und es sich um mehr handelt, als um ein Ventil mit Zubehörmerkmalen. Druckluftzerstäuber sind von der Position 8481 ausgenommen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8481 Ausweisungsgrund Buchstabe e)).

Da das entscheidende Kriterium für die Einreihung der Ware die objektiven Eigenschaften sind, die durch die beabsichtigte Verwendung ergänzt werden, ist die Ware nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Folglich ist die Ware in den KN-Code 8424 20 00 als „Spritzpistolen und ähnliche Apparate“ einzureihen.

Quelle: Zoll.de