Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union L 385 vom 29. Oktober 2021)
Amtsblatt der Europäischen Union L 414/1 vom 19.11.2021
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22.09. bis 24.09.2021:
Warenbeschreibung:
Ware bestehend aus Rohren, die aus einer Aluminiumlegierung gefertigt sind. Die Rohre verfügen über Manschetten zur Befestigung von Gummischläuchen. An die Rohre sind Halterungen angeschweißt, die über Löcher zur Montage am Zielort verfügen. Die gesamte Ware wird in Batteriekühlsystemen in Elektrofahrzeugen verwendet.
Einreihung:
Die Ware ist in die KN-Unterposition 8708 99 als „andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ einzureihen. Obwohl die Rohre im Batteriekühlsystem von Kraftfahrzeugen zum Transport der Kühlflüssigkeit verwendet werden, ist die Einreihung in die KN-Unterposition 8708 91 als Teile von Kühler ausgeschlossen, da sie keine integrierten Bestandteile des Kühlers selbst sind. Sie verbinden lediglich den Kühler mit dem Kühlsystem von Fahrzeugen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Rohre in die Positionen 7608 oder 7616 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Erzeugnisse aufgrund ihrer objektiven Merkmale, insbesondere des Vorhandenseins von Klammern, weiter bearbeitet worden sind, als Rohre im Sinne der Definition in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76. Sie sind folglich als „Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt sind“, zu bezeichnen.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. – 29. September 2021:
Warenbeschreibung:
Ware aus Kunststoff (100 % PVC) mit durchbrochener Rillenstruktur, in Rollen, die in rechteckige Platten (650 mm x 950 mm) geschnitten werden können. Die Ware wird als Allzweck-Anti-Rutsch-Material präsentiert, das als Badezimmermatten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden kann, wie zum Beispiel zum Schutz von Küchenböden, Armaturenbrettern von Autos usw.
Einreihung/Begründung:
Die Ware ist in die Position 3918 einzureihen.
Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-379/02 vom 7. Oktober 2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017.
Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2021 CI 466/2
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 271:
Folgender Wortlaut und folgende Fotos werden eingefügt:
„6307 90 10
aus Gewirken oder Gestricken
und
6307 90 91
aus Filz
und
6307 90 98
andere
Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.
Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.).
(Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404).
Beispiele für einige dieser Waren:
1)
Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden:
(siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).)
2)
Waren mit herausnehmbarem Kissen:
3)
Waren in Form einer Höhle:
4)
Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:
“
Seite 404:
9404
Folgender Text wird angefügt:
„Nicht hierher gehören Waren in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch wenn diese Waren ein herausnehmbares Kissen/eine herausnehmbare Matratze oder einen gepolsterten Boden haben (Position 6307 oder 4602 usw., je nach der stofflichen Beschaffenheit der Ware), da diese Waren nicht mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren vergleichbar sind.
Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98.“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Amtsblatt der Europäischen Union vom18.11.2021 CI 466/1
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 381:
8714 94 20
Bremsen
Nach dem ersten Satz wird der folgende Text angefügt:
„Diese Art von Bremsen sind in die Nabe integriert.“
Der folgende Wortlaut wird nach dem bestehenden Text und den Abbildungen eingefügt:
„Hierher gehören auch ‚andere Bremsen‘, die nicht in die Nabe integriert sind, wie beispielsweise Felgenbremsen (Seitenzugbremsen, Cantilever-Bremsen, U-Bremsen (U-Brakes), V-Bremsen (V-Brakes) usw.), Scheibenbremsen oder sogenannte ‚Rollenbremsen‘, eine besondere Art von Trommelbremse, die für die Anbringung an der Radnabe bestimmt ist).“
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:
Warenbeschreibung:
Die Ware (s. Foto) ist ein wärmeschrumpfender Endverschluss aus Kunststoff für isolierte mehradrige elektrische Kabel (Kabeldurchführungen). Der Endverschluss besteht aus einer größeren Eingangsöffnung und vier kleineren Ausgangsöffnungen auf der anderen Seite. Er wird in verschiedenen Größen gefertigt, je nach Größe des Kabels und auf die Standardisolierung des Kabels und die Standardisolierung der einzelnen elektrischen Leiter montiert. Es handelt sich lediglich um eine Schutzabdeckung für Kabel, die für Dichtigkeit und Widerstand gegen äußere Einflüsse sorgt.
Einreihung:
Die Ware ist Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen. Die Ware ist aus Position 3917 ausgenommen, da sie als Kabelhülle verwendet wird und somit weder als „Rohr oder Schlauch“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39 noch als Formstück für Rohre anzusehen ist. Außerdem ist sie aus Position 8547 ausgenommen, da sie in erster Linie dem mechanischen Schutz und nicht der Isolierung dient (siehe hierzu auch Durchführungsverordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission zu Position 3926).
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:
Warenbeschreibung:
Alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer“ mit einem Alkoholgehalt von 4 % vol. Es enthält Apfelwein (ca. 25 %), Wasser, Kohlensäure, Zucker, natürliche Aromen und Konservierungsstoffe und wird in einer 0,275-l-Flasche mit Kronkorken angeboten. Es handelt sich um eine farblose, klare Flüssigkeit mit Zitronen-/Limettengeschmack, die durch Gärung von Mischungen aus konzentrierten Apfelsäften und Zuckersirupen mit Zusatz von Fruchtaromen, CO2 und Wasser gewonnen wird.
Einreihung/Begründung:
Das alkoholische Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer“ hat den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks der Position 2206 verloren. Da der ursprüngliche Charakter fermentierter Getränke in dem fertigen Getränk nicht erhalten geblieben ist, ist eine Einreihung in die Position 2206 auszuschließen und das betreffende Erzeugnis in die Position 2208, Unterposition 2208 90, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen. Diese Einreihung wird durch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 2206 00, das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-150/08 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission gestützt.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:
Warenbeschreibung:
Schmale gewebte Bänder aus Chemiefasern, mit den Abmessungen von etwa 35 x 1 cm. Sie sind auf der Vorderseite mit einem Text oder einem dekorativen Muster bedruckt und auf der Rückseite einfarbig. Einige Bänder haben ein dekoratives Muster, das in das Mate-rial eingewebt ist. Beide Enden eines Bandes werden durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall geführt. Diese Artikel können als Arm-band/Festivalarmband verwendet werden.
Einreihung/Begründung:
Die beschriebenen Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 98 eingereiht. Das Führen beider Enden eines schmalen gewebten Bandes durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall verleiht den Waren den Charakter von konfektionierten Waren, weil in anderer Weise zusammengefügt, im Sinne der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI.