Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: wärmeschrumpfender Endverschluss aus Kunststoff für isolierte mehradrige elektrische Kabel (Kabeldurchführungen).

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Die Ware (s. Foto) ist ein wärmeschrumpfender Endverschluss aus Kunststoff für isolierte mehradrige elektrische Kabel (Kabeldurchführungen). Der Endverschluss besteht aus einer größeren Eingangsöffnung und vier kleineren Ausgangsöffnungen auf der anderen Seite. Er wird in verschiedenen Größen gefertigt, je nach Größe des Kabels und auf die Standardisolierung des Kabels und die Standardisolierung der einzelnen elektrischen Leiter montiert. Es handelt sich lediglich um eine Schutzabdeckung für Kabel, die für Dichtigkeit und Widerstand gegen äußere Einflüsse sorgt.

 

Einreihung:

Die Ware ist Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen. Die Ware ist aus Position 3917 ausgenommen, da sie als Kabelhülle verwendet wird und somit weder als „Rohr oder Schlauch“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39 noch als Formstück für Rohre anzusehen ist. Außerdem ist sie aus Position 8547 ausgenommen, da sie in erster Linie dem mechanischen Schutz und nicht der Isolierung dient (siehe hierzu auch Durchführungsverordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission zu Position 3926).

 

 

 

 

 

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de