Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” mit einem Alkoholgehalt von 4 % vol.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” mit einem Alkoholgehalt von 4 % vol. Es enthält Apfelwein (ca. 25 %), Wasser, Kohlensäure, Zucker, natürliche Aromen und Konservierungsstoffe und wird in einer 0,275-l-Flasche mit Kronkorken angeboten. Es handelt sich um eine farblose, klare Flüssigkeit mit Zitronen-/Limettengeschmack, die durch Gärung von Mischungen aus konzentrierten Apfelsäften und Zuckersirupen mit Zusatz von Fruchtaromen, CO2 und Wasser gewonnen wird.

Einreihung/Begründung:

Das alkoholische Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” hat den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks der Position 2206 verloren. Da der ursprüngliche Charakter fermentierter Getränke in dem fertigen Getränk nicht erhalten geblieben ist, ist eine Einreihung in die Position 2206 auszuschließen und das betreffende Erzeugnis in die Position 2208, Unterposition 2208 90, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen. Diese Einreihung wird durch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 2206 00, das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-150/08 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission gestützt.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de