Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schmale gewebte Bänder aus Chemiefasern

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Schmale gewebte Bänder aus Chemiefasern, mit den Abmessungen von etwa 35 x 1 cm. Sie sind auf der Vorderseite mit einem Text oder einem dekorativen Muster bedruckt und auf der Rückseite einfarbig. Einige Bänder haben ein dekoratives Muster, das in das Mate-rial eingewebt ist. Beide Enden eines Bandes werden durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall geführt. Diese Artikel können als Arm-band/Festivalarmband verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Die beschriebenen Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 98 eingereiht. Das Führen beider Enden eines schmalen gewebten Bandes durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall verleiht den Waren den Charakter von konfektionierten Waren, weil in anderer Weise zusammengefügt, im Sinne der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de