Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Alkalisches Reinigungsmittel

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Alkalisches Reinigungsmittel (Zusammensetzung: 2-Aminoethanol; Trinatriumnitrilotriacetat; Isotridecanol, ethoxyliert (8 EO); Natriumhydroxid; quaternäres C12-14-Alkylmethylaminethoxylatmethylchlorid; Limonen; Citronellol u. a.) für die Automobil- und Flugzeugindustrie, Eisenbahnen, Transportwesen, Raffinerien, Krankenhäuser, Großküchen, Industriereinigung und Brandschadensanierung, in Gebinden mit einem Volumen von 210 Litern und mit einem Etikett mit Informationen über die Zusammensetzung des Produkts, seine Verwendung, Gefahrenhinweise und Symbole usw. versehen.

Einreihung/Begründung:

Ein Alkalisches Reinigungsmittel für die Automobil- und Flugzeugindustrie, Eisenbahnen, Transportwesen, Raffinerien, Krankenhäuser, Großküchen, Industriereinigung und Brandschadensanierung, in Gebinden mit einem Fassungsvermögen von 210 Litern und einem aufgeklebten Etikett, das Informationen über die Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Verwendung, Gefahrenhinweise und -symbole usw. enthält, ist als eine für den Einzelverkauf aufgemachte Zubereitung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 3402 20 einzureihen.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de