Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Hanfsamenpulver
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:
Warenbeschreibung:
Hanfsamenpulver, welches durch Pressen und Entfetten von geschälten Hanfsamen gewonnenen wird und 78 % Eiweiß und < 2 % Fett, bezogen auf die Trockenmasse, enthält.
Einreihung/Begründung:
Das Hanfsamenpulver wird durch Trocknen und Mahlen des bei der Hanfölherstellung durch Pressen und Entölen geschälter Hanfsamen anfallenden Ölkuchens hergestellt. Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 in die Position 2306 einzureihen, sofern aus dem Presskuchen nur das Öl entzogen wurde.
(Stand: 11.11.2021)
Quelle: Zoll.de