Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Cartomizer mit E-Liquid

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Cartomizer mit E-Liquid

Eine Ware, bestehend aus einem „Cartomizer“ (einem luftdichten Kunststoffbehälter mit einem Mundstück und einem Zerstäuber mit elektrischem Heizelement), gefüllt mit E-Liquid. Sie wird in ein Gehäuse mit Batterie eingesetzt, um ein bestimmtes Modell einer elektronischen Zigarette zu ergeben (ein USB-Kabel zum Aufladen der Batterie wird mitgeliefert). Nur das die Batterie enthaltende Gehäuse wird von den Benutzern behalten, wenn sie das Produkt nach vollständiger Verwendung des E-Liquids wechseln.

Einreihung:

Die Ware ist bis zum 31. Dezember 2021 in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 in die Unter-position 3824 99 einzureihen.

Die Ware ist ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung der AV 1 und 3 b) in die Position 2404 einzureihen.

Begründung:

Das E-Liquid verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter in Bezug auf die Verwendung der Ware.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de