Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Cartomizer mit E-Liquid
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:
Warenbeschreibung:
Cartomizer mit E-Liquid
Eine Ware, bestehend aus einem „Cartomizer“ (einem luftdichten Kunststoffbehälter mit einem Mundstück und einem Zerstäuber mit elektrischem Heizelement), gefüllt mit E-Liquid. Sie wird in ein Gehäuse mit Batterie eingesetzt, um ein bestimmtes Modell einer elektronischen Zigarette zu ergeben (ein USB-Kabel zum Aufladen der Batterie wird mitgeliefert). Nur das die Batterie enthaltende Gehäuse wird von den Benutzern behalten, wenn sie das Produkt nach vollständiger Verwendung des E-Liquids wechseln.
Einreihung:
Die Ware ist bis zum 31. Dezember 2021 in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 in die Unter-position 3824 99 einzureihen.
Die Ware ist ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung der AV 1 und 3 b) in die Position 2404 einzureihen.
Begründung:
Das E-Liquid verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter in Bezug auf die Verwendung der Ware.
(Stand: 11.11.2021)
Quelle: Zoll.de