Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22.09. bis 24.09.2021:

Warenbeschreibung:

Ware bestehend aus Rohren, die aus einer Aluminiumlegierung gefertigt sind. Die Rohre verfügen über Manschetten zur Befestigung von Gummischläuchen. An die Rohre sind Halterungen angeschweißt, die über Löcher zur Montage am Zielort verfügen. Die gesamte Ware wird in Batteriekühlsystemen in Elektrofahrzeugen verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in die KN-Unterposition 8708 99 als „andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ einzureihen. Obwohl die Rohre im Batteriekühlsystem von Kraftfahrzeugen zum Transport der Kühlflüssigkeit verwendet werden, ist die Einreihung in die KN-Unterposition 8708 91 als Teile von Kühler ausgeschlossen, da sie keine integrierten Bestandteile des Kühlers selbst sind. Sie verbinden lediglich den Kühler mit dem Kühlsystem von Fahrzeugen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Rohre in die Positionen 7608 oder 7616 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Erzeugnisse aufgrund ihrer objektiven Merkmale, insbesondere des Vorhandenseins von Klammern, weiter bearbeitet worden sind, als Rohre im Sinne der Definition in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76. Sie sind folglich als “Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt sind”, zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

(Stand: 18.11.2021)

Quelle: Zoll.de