Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. – 29. September 2021:
Warenbeschreibung:
Ware aus Kunststoff (100 % PVC) mit durchbrochener Rillenstruktur, in Rollen, die in rechteckige Platten (650 mm x 950 mm) geschnitten werden können. Die Ware wird als Allzweck-Anti-Rutsch-Material präsentiert, das als Badezimmermatten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden kann, wie zum Beispiel zum Schutz von Küchenböden, Armaturenbrettern von Autos usw.
Einreihung/Begründung:
Die Ware ist in die Position 3918 einzureihen.
Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-379/02 vom 7. Oktober 2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017.
Siehe Abbildung.
(Stand: 18.11.2021)
Quelle: Zoll.de