Motorbetriebenes, überwiegend aus Kunststoff besehendes Spielzeug – Unterposition 9503 00 75

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Motorbetriebenes, überwiegend aus Kunststoff besehendes Spielzeug, das eine Wasserpistole darstellt, mit einer Größe von ca. 70 cm. Mit einer eingebauten Pumpe mit Elektromotor, die die Flüssigkeit in den Tank saugt und unter Druck setzt. Die einzelnen Wasserkugeln werden durch einen Lauf verschossen. Mit integriertem Akku und mit LED-Anzeige, die die verbleibenden Schüsse und den Ladezustand des Akkus anzeigt. Die Ware dient der spielerischen Unterhaltung.

Einreihung

Einreihung gemäß AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, als „Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff“ in die Unterposition 9503 00 75.

(Stand: 04.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „implantierbarer Katheter“-Einreihung in den KN-Code 9021 90 90Einreihung in den KN-Code 9021 90 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Ein „implantierbarer Katheter“ und ein „implantierbares Katheter-Kit“ (bestehend aus einem Katheter, einem Konnektor, einer Nadel zum Einführen und einem Befestigungssystem), bei denen der Katheter aus biokompatiblen Materialien (Titan, Polyurethan und Polysulfon) besteht und bis zu 29 Tage im menschlichen Körper implantiert bleiben kann, um einen venösen, arteriellen und subkutanen Zugang zu schaffen und einen kontinuierlichen Fluss von schmerzstillenden oder anderen Medikamenten abzugeben, werden als Katheter in den KN-Code 9018 39 00 eingereiht. Für die Einreihung der erstgenannten Ware sind die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 maßgebend, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften unter den Wortlaut des KN-Codes 9018 39 00 fällt. Die letztgenannte Ware wird gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für den Einzelverkauf aufgemachte Ware angesehen. Sie wird daher nach dem Katheter eingereiht, der der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. Eine Einreihung in den KN-Code 9021 90 90 als andere Vorrichtungen, die zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen am Körper getragen oder implantiert werden, ist ausgeschlossen, da der Schutz der Vene nicht als Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen angesehen wird.

(Stand: 04.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2022

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2022

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Veränderte Handelsvolumina und technischer Fortschritt machen Anpassungen notwendig. Grund für viele Neuerungen ist auch die Überarbeitung des Harmonisierten Systems (HS), dessen Änderung ebenfalls am 1. Januar 2022 wirksam wird. Die Änderungen der 6-Steller auf HS-Ebene ziehen weitere Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur der EU (8-Steller) nach sich.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt

 

Taric 2022

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

 

Kombinierte Nomenklatur – Zubereitung aus pflanzlichem Fett – Einreihung nach 1517 90 99

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1816 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 368 vom 18. Oktober 2021, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware in Form einer festen homogenen, weißen Masse, bestehend aus raffiniertem, gebleichtem, desodoriertem Palmöl, das teilweise hydriert wurde, mit kleinen Mengen von Sorbitantristearat (E 492), Lecithin (E 322), gemischten Tocopherolen (E 306) und Zitronensäure (E 330). Sie ist in Säcken zu 20 kg verpackt und wird in der Lebensmittelindustrie verwendet (z. B. als Kakaobutterersatz).“

Die Ware ist als „andere genießbare Zubereitung aus einem pflanzlichen Fett“ unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 1517 90 99

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Änderungen im Harmonisierten System mit WTO-Tool nachverfolgen

Die Welthandelsorganisation (WTO) führt ein neues Online-Tool ein, das bei der Nachverfolgung von Änderungen im Harmonisierten System (HS) unterstützen soll.

Der sogenannte HS-Tracker stellt relevante Informationen, Dokumente und Visualisierungen zu verschiedenen Überarbeitungen der HS-Nomenklaturen zur Verfügung. Damit soll das Tool verschiedene Interessengruppen bei der Nachverfolgung von Änderungen bestimmter Positionen und Unterpositionen verschiedener Versionen des HS unterstützen.

 

 

 

 

 

 

HS Tracker der WTO und WCO

 

Quelle:  World Trade Organization

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0410AV01.10.2021
2.Position 2403HS01.10.2021
3.Position 2403AV01.10.2021
4.Position 2711AV01.10.2021
5.Kapitel 29HS01.10.2021
6.Position 3002HS01.10.2021
7.Kapitel 65HS01.10.2021
8.Position 7004AV01.10.2021
9.Position 7312AV01.10.2021
10.Position 8415AV01.10.2021
11.Position 8528AV01.10.2021
12.Position 8703HS01.10.2021
13.Position 8708AV01.10.2021
14.Position 9026AV01.10.2021
15.Position 9503HS01.10.2021
16.Position 9503AV01.10.2021
17.Position 9505HS01.10.2021
18.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 07.10.2021)

Quelle: Zoll.de

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Einreihung von Haselnüssen in die Kombinierte Nomenklatur

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020, Az: 11 K 1126/19:

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Zoll aufgrund einer abweichenden Einreihung von Haselnüssen in die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 – KN) in ihrer im Zeitpunkt der Einfuhr (18. Januar 2016) geltenden Fassung.

…Die Einreihung war und ist Gegenstand diverser Rechtsbehelfsverfahren…. Weiterlesen

Einreihung von Seitenwände für Zelte in den KN-Code 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1370 DER KOMMISSION vom 6. August 2021 (ABl L 294/11 vom 17.08.2021) zur Einreihung von Seitenwände für Zelte in den KN-Code 6307 90 98

(Stand: 26.08.2021)

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.