Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “implantierbarer Katheter”-Einreihung in den KN-Code 9021 90 90Einreihung in den KN-Code 9021 90 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Ein “implantierbarer Katheter” und ein “implantierbares Katheter-Kit” (bestehend aus einem Katheter, einem Konnektor, einer Nadel zum Einführen und einem Befestigungssystem), bei denen der Katheter aus biokompatiblen Materialien (Titan, Polyurethan und Polysulfon) besteht und bis zu 29 Tage im menschlichen Körper implantiert bleiben kann, um einen venösen, arteriellen und subkutanen Zugang zu schaffen und einen kontinuierlichen Fluss von schmerzstillenden oder anderen Medikamenten abzugeben, werden als Katheter in den KN-Code 9018 39 00 eingereiht. Für die Einreihung der erstgenannten Ware sind die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 maßgebend, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften unter den Wortlaut des KN-Codes 9018 39 00 fällt. Die letztgenannte Ware wird gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für den Einzelverkauf aufgemachte Ware angesehen. Sie wird daher nach dem Katheter eingereiht, der der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. Eine Einreihung in den KN-Code 9021 90 90 als andere Vorrichtungen, die zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen am Körper getragen oder implantiert werden, ist ausgeschlossen, da der Schutz der Vene nicht als Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen angesehen wird.

(Stand: 04.11.2021)

Quelle: Zoll.de