Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2021 CI 466/2

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 271:

Folgender Wortlaut und folgende Fotos werden eingefügt:

„6307 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

und

6307 90 91

aus Filz

und

6307 90 98

andere

Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.

Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.).

(Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404).

Beispiele für einige dieser Waren:

1)

Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden:

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(siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).)

2)

Waren mit herausnehmbarem Kissen:

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3)

Waren in Form einer Höhle:

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4)

Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:

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Seite 404:

9404

Folgender Text wird angefügt:

„Nicht hierher gehören Waren in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch wenn diese Waren ein herausnehmbares Kissen/eine herausnehmbare Matratze oder einen gepolsterten Boden haben (Position 6307 oder 4602 usw., je nach der stofflichen Beschaffenheit der Ware), da diese Waren nicht mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren vergleichbar sind.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.