Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gaspedalsensor KN-Code 8708 99 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Gaspedalsensor, bestehend aus einem Pedalhebel, einem Grundgehäuse zur Befestigung des Pedals im Fahrzeug, einem Winkelsensor, einem Anschlussstecker und verschiedenen Kleinteilen, der zur Verwendung in Fahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt ist.

Einreihung:

Das Erzeugnis ist in den KN-Code 8708 99 97 als “andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705” einzureihen. Es ist erkennbar zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung in Fahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet und weist die objektiven Merkmale von Gaspedalen auf, die in den HS-Erläuterungen zu Position 8708 aufgeführt sind. Das Erzeugnis unterscheidet sich von einem “herkömmlichen” Gaspedal, das mit Bowdenzügen funktioniert, dadurch, dass es einen Sensor enthält, der die unterschiedliche Stellung des Pedalarms erfasst und die entsprechenden Daten an das Steuergerät des Fahrzeugs (nicht Gegenstand der Einreihung) sendet, um die Gaszufuhr zu regeln. Zu Position 8708 gehören jedoch alle Gaspedale ohne Angabe der für die Übertragung zum Motor verwendeten Technologie. Der Gaspedalsensor ist von der Position 9031 ausgenommen, da es sich nicht um ein Winkelmessgerät mit einem pedalähnlichen Hebel handelt, da der Verwendungszweck nicht die Winkelmessung ist.

 

 

(Stand: 26.01.2022

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Teil eines Sicherheits-Videofons KN-Code 8517 70 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Videofon-Monitor

Die Ware stellt sich als Teil eines Sicherheits-Videofons in Form eines Monitors mit Wandmontagebügel dar. Es handelt sich um einen LCD-Farbbildschirm, 10,5 cm.

Die Ware verfügt über Betätigungstasten zum Öffnen einer Tür und eines motorisierten Tors und zum Einschalten der Außenbeleuchtung. Außerdem verfügt sie über Sensortasten zur Einstellung von Klingelton und Bild (Helligkeit, Kontrast, Farbe), eine Funktionstaste für die Videoüberwachung zur Anzeige der Bilder von zwei Außeneinheiten und vier Kameras, eine Tonbandfunktion für das Aufzeichnen und Abhören einer für die Bewohner bestimmten internen Nachricht und eine Magnetschleife, die mit Hörgeräten für Hörgeschädigte kompatibel ist. Sie umfasst eine Auswahl von vier Klingeltönen für von den Außeneinheiten kommende Rufe.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8517 einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung auf Unterpositionsebene ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren weiter zu bestimmen:

Die Erzeugnisse, die mit der in der 176. Sitzung des Ausschusses eingereihten Inneneinheit des Videofons vergleichbar sind (bestehend aus einer Einheit aus einem Telefonhörer (Mikrofon und Lautsprecher) und einem Monitor und die die dort genannten Funktionen erfüllen), sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 69 und 8517 69 10 sowie den HS-Erläuterungen zu Position 8517 Teil II, Buchstabe C) in den KN-Code 8517 69 10 einzureihen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Einreihung in den KN-Code 8517 70 00 gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 00 und der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie den HS-Erläuterungen zu Position 8517 vorzunehmen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schnellladegerät für eine Smartwatch

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

–        Qi-Schnellladegerät für eine Smartwatch

–        Ein drahtloses Ladegerät mit den folgenden Eigenschaften:

–        Kunststoffgehäuse;

–        arbeitet mithilfe von Induktion;

–        eine runde Basis;

–        ein Micro-USB-Anschluss auf der Rückseite;

–        eine LED-Anzeige auf der Vorderseite, die anzeigt, wenn der Akku geladen ist;

–        Eingangsspannung: 5 Volt 0,7 Ampere;

–        Ausgangsspannung: 5 Volt 0,2 Ampere;

–        zum Laden eines bestimmten Smartwatch-Typs;

–        Abmessungen: 5 x Ø 4 cm;

–        Gewicht: 31,7 Gramm.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ in die Unterposition 8504 40 90 einzureihen.

Begründung:

Die Ware erfüllt nach Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten (von denen, die ihre Meinung geäußert hatten) den Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 40 und 8504 40 90 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“.

(Stand: 26.01.2022)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium. Das Dach besteht aus elektrisch verstellbaren Lamellen. Die Seiten bestehen aus gehärtetem Glas und enthalten Schiebetüren. Die Ware umfasst eine eingebaute Regenwasserableitung und eine in das Dach integrierte Beleuchtung. Das Gartenhaus kann mit vier Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt werden und so als in sich geschlossener Raum im Garten platziert werden. Alternativ wird es mit drei Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt und an ein bereits vorhandenes Gebäude angestellt, sodass die Hauswand die vierte Wand bildet.

Einreihung/Begründung:

Derartige Wintergärten mit Aluminiumrahmen, Glaspaneelen und Schiebetüren gelten als vorgefertigte Gebäude und sind in den KN-Code 9406 90 90 einzureihen, auch wenn sie nur drei Wände und ein Dach aufweisen und selbst dann, wenn sie so konstruiert sind, dass sie an ein anderes Gebäude angebaut werden müssen, da ein Gebäude nicht unbedingt vier Wände haben muss. Es müssen jedoch ein Dach und einige Wände vorhanden sein.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Erzeugnis, bestehend aus Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses, einschließlich Tür- und Fensterrahmen aus Aluminium, ohne Glasscheiben. Nach dem Zusammenbau bildet die Ware den Rahmen für ein komplettes Gewächshaus (Dach und vier Wände sowie Rahmen für Fenster und Türen) mit den Abmessungen von etwa 4 m x 2,5 m x 2,5 m (L x B x H).

Einreihung/Begründung:

In Anwendung der HS-Erläuterungen zu Position 7308 Absatz 3, die für Aluminiumkonstruktionen gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7610 Absatz 1 sinngemäß auf die Position 7610 anzuwenden sind, sind die ohne Glasscheiben eingeführten, noch nicht zusammengesetzten Gewächshauskonstruktionen aus Aluminium als Rahmen für Gewächshäuser in den KN-Code 7610 90 90 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Runde Schmiedestücke mit einem Loch in der Mitte (ringförmige Schmiedestücke)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um runde Schmiedestücke mit einem Loch in der Mitte (ringförmige Schmiedestücke) aus anderem legiertem Stahl mit einem Durchmesser von 250 mm bis 2000 mm und einer Höhe von 50 mm bis 400 mm. Sie werden aus Rohblöcken im sogenannten Freiformschmiedeverfahren (Schmieden ohne Gesenke) hergestellt. Die Produktionsschritte sind wie folgt: Rohblöcke aus anderem legiertem Stahl werden in Teile mit der erforderlichen Abmessung geschnitten, dann auf die Schmiedetemperatur erwärmt und anschließend auf einem Schmiedehammer/einer Schmiedepresse zu einem runden Schmiedestück geformt. Die Ringform des Schmiedestücks wird durch die Verwendung von Universalambossen mit einfachen geometrischen Formen, die im Stößel und am Fallhammer angebracht sind, und durch spezielle Positionierung (kontinuierliche Verschiebung) des Werkstücks während des Schmiedens erzeugt. Im letzten Arbeitsschritt wird das Loch mit einem Spezialdorn gestanzt. Die Oberfläche der Artikel ist rau und ungleichmäßig.

Nach der Formgebung benötigen die Artikel keine weitere metallurgische Bearbeitung und sind bereit für die Endbearbeitung (wie Fräsen oder Drehen). Sie sind nach dieser mechanischen Bearbeitung für die Verwendung als Teile von Bergbaumaschinen bestimmt. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Halter für ein Tablet oder Buch – Unterposition 4420 90 als Innenausstattungsgegenstände aus Holz

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um einen Halter für ein Tablet oder Buch. Der Halter ist innen aus Birkenfurnier und außen aus Bambusfurnier gefertigt. Die beiden Furnierschichten sind miteinander verpresst und verleimt. Der Halter hat folgende Abmessungen: Breite 26 cm, Höhe 17 cm. Der Halter kann auf eine ebene Fläche gestellt oder an einer Wandschiene aufgehängt werden. Auf dem Halter wird das Tablet oder Buch platziert, sodass man in einer besseren Position lesen kann.

Einreihung/Begründung:

Holzständer/Halter für ein Tablet, ein Buch oder ein Mobiltelefon sind in die Unterposition 4420 90 als Innenausstattungsgegenstände aus Holz, die nicht Möbel im Sinne des Kapitel 94 sind, einzureihen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und unter Bezugnahme auf die HS-Erläuterungen zu Position 4420 und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 4420NEH19.01.2022
2.Position 6117EE10.02.2022
3.Position 7207NEH19.01.2022
4.Position 7224NEH19.01.2022
5.Position 7326NEH19.01.2022
6.Position 7610NEH19.01.2022
7.Position 8504NEH19.01.2022
8.Position 8517NEH19.01.2022
9.Position 8708NEH19.01.2022
10.Position 9018HS01.01.2022
11.Position 9031NEH19.01.2022
12-Position 9405NEH01.01.2022
13.Position 9405NEH19.01.2022
14.Position 9406NEH19.01.2022
15.Position 9503KN20.01.2022
16.Position 9615EE10.02.2022
17.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ghana

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 35 eine Bekanntmachung zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Demnach kann die Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der Europäischen Union ab dem 1. Februar 2022 angewendet werden.

 

Quelle: Zoll.de