Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die bestehenden Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden im November 2021 eingeführt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 12 vom 19. Januar 2022, S. 34.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010).

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die bestehenden Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 31 vom 21. Januar 2022, S. 7.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 7. Oktober 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gestellungsmitteilung und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung; Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022

Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der im Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 elektronisch abgegeben werden (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 139 Abs. 1 und Artikel 145 Abs. 1 und 3 UZK). In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert.

Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch den Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde.

Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z.B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weiterlesen

Antidumping – Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 18 vom 24. Januar 2017, S. 1.

Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 25. Januar 2022 bekannt gegeben.

Daraufhin erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern eingereicht.

Die Überprüfung betrifft Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Lastenspanner aus Stahl, der aus gesenkgeschmiedeten Haken, gesenkgeschmiedeten Griffen, einem gesenkgeschmiedeten Körper und Bestandteilen aus Stahl, die nicht gesenkgeschmiedet sind, besteht.

Einreihung:

Derartige Lastenspanner werden in den KN-Code 7326 90 98 eingereiht. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 90 und 7326 90 98. Die Ware wurde aus einem oder mehreren Teilen aus gesenkgeschmiedetem Stahl (KN-Code 7326 90 94) und einem oder mehreren Teilen aus nicht gesenkgeschmiedeten Stahl (KN-Code 7326 90 98) zusammengesetzt. Nach dem Zusammenbau stellt es sich als ein vollständiges Erzeugnis dar, das unmittelbar unter den Wortlaut des KN-Codes 7326 90 98 “andere” fällt.

Eine Einreihung als gesenkgeschmiedetes Erzeugnis ist ausgeschlossen, da sich der KN-Code 7326 90 94 auf ein besonderes Herstellungsverfahren bezieht. Die fragliche Ware wurde jedoch durch unterschiedliche Verfahren hergestellt. Daher ist in diesem Fall die AV 3 (b) nicht anwendbar.

Quelle: Zoll.de

ATLAS IMPOST – Zertifizierung

ATLAS-Release 10.0

Für die Anmeldung von Post- und Kuriersendung mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro wird der neue Zollanmeldungstyp APK implementiert. Die Software für APK muss vor dem Einsatz im Echtbetrieb zertifiziert werden. Zertifizierungen sind seit November 2021 möglich.

Seit dem 15. Januar 2022 können Teilnehmer im Verfahren ATLAS IMPOST den neuen Verfahrensbereich APK produktiv nutzen. Sie benötigen hierfür eine zertifizierte Teilnehmersoftware. Die Einrichtung der neuen Webservicegruppen in den Teilnehmerdaten ist bei der Generalzolldirektion – Dienstort Weiden – Teilnehmermanagement zu beantragen.

Mit dem ATLAS-Release 10.0 wird der bisherige Funktionsumfang von ATLAS erweitert. Die Inbetriebnahme von APK erfolgt ohne Auswirkungen auf die bisherigen ATLAS Verfahren. Dies bedeutet insbesondere, dass in diesen Verfahrensbereichen keine Zertifizierung für das ATLAS-Release 10.0 erforderlich ist. Eine Nachzertifizierung ist in diesen Verfahren frühestens im ATLAS-Release 10.1 erforderlich.

Auch eine Umstellung der bisher genutzten Verfahrensbereiche auf das ATLAS-Release 10.0 ist nicht erforderlich. Nachrichten im Format ATLAS 9.1 werden während der gesamten Laufzeit des ATLAS-Release 10.0 weiterverarbeitet.

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „LED Stern“ KN-Code 9405 40 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

„LED Stern“, bestehend aus einem sternförmigen Erzeugnis aus Metall und einem LED-Lichtschlauch aus Kunststoff. Der LED-Lichtschlauch ist an dem Stern befestigt. Beide Bestandteile sind ohne Beschädigung voneinander trennbar.

Einreihung/Begründung:

Der „LED Stern“ ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99 in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

Die Ware wird als Leuchte/Beleuchtungskörper gestellt, verkauft und soll als solche verwendet werden. Unabhängig davon, ob der LED-Lichtschlauch abnehmbar ist oder nicht, ist er dazu bestimmt, zusammen mit dem Metallrahmen als Einheit verwendet zu werden. Daher wird die Ware als Leuchte/Beleuchtungskörper betrachtet, der von dem Wortlaut der Position 9405 erfasst wird.

Die Ware besteht aus verschiedenen Materialien. Das Material, das der Leuchte ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann nicht bestimmt werden. Daher ist sie in den KN-Code einzureihen, der in der numerischen Reihenfolge an letzter Stelle steht (9405 40 39 und 9405 40 99). Die Ware ist daher als „elektrische Leuchte und Beleuchtungskörper, andere, aus anderen Stoffen als Kunststoffen“ in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrische Stehleuchte KN-Code 9405 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Eine noch nicht zusammengesetzte, etwa 138 cm hohe elektrische Stehleuchte, bestehend aus einem runden Fuß aus Kunststoff, einer Stange aus Stahl (sechsteilig zum Zusammenstecken), 6 Lampenfassungen (E14) aus Kunststoff, einem dreiteiligen Lampenschirm aus jeweils einer Lage Kunststofffolie, die außenseitig mit einer dünneren Lage eines textilen Flächenerzeugnisses aus Chemiefasern überzogen ist, 2 ringförmigen Rahmenteilen aus Kunststoff und einem deckelartigen Rahmenteil aus Kunststoff.

Einreihung/Begründung:

Die Leuchte ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 20 und 9405 20 40 in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

Elektrische Stehleuchten fallen unter den KN-Code 9405 20. Bei der fraglichen Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus drei verschiedenen Materialien besteht: (1) Kunststoff (aus dem der Sockel und der Deckel, der Lampenschirm, die Lampenfassungen und die Ringe hergestellt sind); (2) Stahl (Material der Stange); (3) textiles Flächenerzeugnis (das den Lampenschirm von außen bedeckt und neben der Hauptfunktion der Leuchte nur einen dekorativen Effekt verleiht).

Kunststoff ist das vorherrschende Material. Die Leuchte erhält ihren wesentlichen Charakter durch die Menge des Kunststoffs und seine Bedeutung in Bezug auf die Verwendung. Kunststoff ist daher das Material, das der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht. Die Leuchte ist daher als Stehleuchte aus Kunststoff in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de