Vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 39.

Infolge einer Schutzmaßnahmenuntersuchung werden für Stahlerzeugnisse aus 23 Warenkategorien Zollkontingente eröffnet. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.

Eine Liste der betroffenen Waren finden Sie in Anhang I.

Die Zollkontingente finden Sie in Anhang V. Die Verwaltung der Zollkontingente erfolgt gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich handelt, kann dem Anhang IV entnommen werden.

Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x).

Waren aus den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet und betraf insgesamt 28 Warenkategorien. Hintergrund sind stark gestiegene Einfuhren in den vergangenen Jahren. Die Kommission kommt ihr ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der europäischen Stahlindustrie ein ernsthafter Schaden drohe. Bei fünf Warenkategorien (10, 11, 19, 24 und 27) konnte keine Zunahme festgestellt werden, sodass diese Waren zunächst nicht in den Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahme fallen.

thumbnail of Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 18.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1016 des Rates vom 17. Juli 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 181 vom 18. Juli 2018, S. 86.Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Person sowie ein Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1009 des Rates vom 17. Juli 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 181 vom 18. Juli 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert und die Daten zu einer Person und einer Einrichtung werden aktualisiert.

 

  • Mitteilung an eine Person und eine Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1016 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1009 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 251 vom 18. Juli 2018, S. 7.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 17.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Elektrofahrräder mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 7.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Juli 2018 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der VR China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10 eingereiht werden.

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode
Bodo Vehicle Group Co., Ltd.77,6 %C382
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd27,5 %C383
Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd.21,8 %C384
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd.83,6 %C385
Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller37,0 %Siehe Amstsblatt
Alle übrigen Unternehmen83,6 %C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

thumbnail of Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern 18.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Tischdecken aus Vinylflanell – KN-Code 6302 5310

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Nach der finanzgerichtlichen Entscheidung des FG Bremen in der Rechtssache 1 K 36/18 (2) vom 21. Juni 2018 sind so genannte Tischdecken aus Vinylflanell nachfolgender Beschaffenheit in den KN-Code 6302 5310 einzureihen.

Warenbeschreibung:

Es handelt sich aufgrund der Beschichtung um ein mehrlagiges Spinnstofferzeugnis. Die Tischdecken sind oval zugeschnitten und haben die Abmessungen von ca. 130 x 180 cm.

Der Rand ist mit einem schmalen Gewebeband eingefasst; der Vliesstoff ist somit konfektioniert. Der Vliesstoff besteht aus Polyesterfasern. Auf der Oberseite ist er mit einer kompakten, farbig bedruckten und geprägten Folie aus Polyethylen-Vinylacetat überzogen.

Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3a) und 6, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6302, 6302 53 und 6302 5310. Weiterlesen

EU/Malediven – Restriktive Maßnahme

EU schafft Rechtsrahmen für Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/1006 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 180 vom 17. Juli 2018, S. 24.Mit dem vorliegenden Beschluss wird ein Rahmen für gezielte Sanktionen gegenüber den Malediven geschaffen. Die Maßnahmen zielen auf Personen und Organisationen, die für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Sollte sich die Situation auf den Malediven nicht verbessern, können Einreisebeschränkungen verhängt und Gelder eingefroren werden. Bisher wurden allerdings noch keine einzelnen Personen oder Organisationen benannt.

 

  • Verordnung (EU) 2018/1001 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 180 vom 1. Juli 2018, S. 1.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 250/08); ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 8.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien tritt am 27. November 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 178I vom 16. Juli 2018, S. 3.Eine weitere Person wird in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 178I vom 16. Juli 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.

 

  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt; ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 4;

sowie

  • Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegt; ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 4.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISIL 16.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU-Japan – Freihandelsabkommen unterzeichnet

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan wurde am 17.7. in Tokyo unterzeichnet. Das Abkommen bringt EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für ca. 200 Waren wurde ein Schutz der geographischen Herkunftsbezeichnung vereinbart.

Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei so dass ein Zollabbau hier nicht zu verhandeln war. Im Gegenzug werden die Zölle der EU für japanische Waren ebenfalls schrittweise abgebaut. Für Pkw beispielsweise innerhalb von 8 Jahren ab Inkrafttreten.

Details ergeben sich aus dem Abbauplan der EU und aus dem Abbauplan Japans.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird im Frühjahr 2019 gerechnet. Zuvor müssen noch das Europäische Parlament und die japanische Nationalversammlung zustimmen

Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrs-bescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrs-bescheinigungen nicht vorliegen.

Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.

 

Quelle: Zoll.de