EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1025 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 184 vom 20. Juli 2018, S. 1.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Diese Liste wird geändert: zwei Einträge werden gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 23.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens

Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C258 vom 23. Juli 2018, S. 9.

Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 eingeführt wurden. Weiterlesen

Antidumping – Ferrochrom mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Türkei

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1037 der Kommission vom 20. Juli 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kohlenstoffarmem Ferrochrom mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Türkei; ABl. L 185 vom 23. Juli 2018, S. 48.

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2017 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von kohlenstoffarmen Ferrochrom mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Türkei eingeleitet. Diese Untersuchung wird eingestellt. Grund hierfür ist, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat.

Gegenstand der Untersuchung war Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr 0,05 bis 0,5 GHT mit Ursprung in den genannten Staaten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung – Moccasin-Schuh

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Moccasin-Schuh“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 6403 (KN-Code 6403 9993) einzureihen ist:

(Warenbeschreibung)

Moccasin Selena; Art.-Nr.: 414 000 1752:

–         mit Laufsohlen aus Kautschuk; ohne Hauptsohle aus Holz,

–         mit Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Leder,

–         im Fersenbereich ist ein Stück aus Leder als Verstärkungsteil aufgesetzt,

–         mit einer Verzierung über dem Spann,

–         ohne Metallschutz in der Vorderkappe,

–         nicht den Knöchel bedeckend,

–         mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm,

–         von schlankem Schnitt

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.16)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 99 und 6403 9993. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Schuhes insbesondere der Größe/Länge, des Schnittes und Stils ist nicht erkennbar, ob der Schuh für Frauen oder Männer bestimmt ist. Somit ist eine Einreihung als „unisex-Schuh“ vorzunehmen.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einreihung – Pelzfell (von Schafen)

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Pelzfell (von Schafen)“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 4302 (KN-Code 4302 1980) einzureihen ist.

(Warenbeschreibung)

Gegerbtes Pelzfell von Schafen in den Abmessungen von etwa 70 x 40 cm, ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, gebrauchsfertig, aber nicht für einen bestimmten Zweck hergerichtet.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.13)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4302, 4302 19 und 4302 1980. Weiterlesen

Einreihung – Haarband mit Metalldraht

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Haarband mit Metalldraht“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 6117 bzw. 6217 einzureihen ist.

(Warenbeschreibung)

Haarband bestehend aus gewirktem Samt (100 % Polyester) oder alternativ aus einem Gewebe aus Spinnstoff mit einem integrierten flexiblen Metalldraht versehen, mit dem das Band an den Enden zusammengebunden werden kann. Die Enden des Haarbands werden verdreht, wodurch das Haarband am Kopf gehalten wird und die Haare zurückhält.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.21)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3b)  sowie nach dem Wortlaut der Positionen 6117 bzw. 6217.“ Wegen der geringen Breite der Ware von maximal 10 cm und dem im Inneren eingearbeitetem flexiblem Draht aus Metall liegt kein Kopftuch, Halstuch, Schal und auch kein Umschlagtuch der Position 6214 vor. Weiterlesen

Einreihung – Badeschwämme/Netzschwämme

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass „Badeschwämme/Netzschwämme“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 3924 bzw. 6302 einzureihen sind.

(Warenbeschreibung)

– Wäsche zur Körperpflege (Netzschwamm):

— kugelförmig, quastenartig,

— aus einem schlauchartigen Flächenerzeugnis hergestellt, das aus zwei Lagen parallel gelegter Monofile (Garne) aus synthetischen Chemiefasern besteht, die im spitzen Winkel übereinander liegen und an den Berührungspunkten miteinander verschweißt sind,

— bzw. mittels Extruder herstellt, indem Monofile „wirr“ gelegt werden und so eine „netzartige schwammähnliche Ware entsteht

— ziehharmonikaartig gefaltet, in der Mitte mit einer Kordel aus Rundgewirken zusammengebunden, die auch als Aufhängeschlaufe dient.

Die Ware besteht je nach Fall entweder aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm bzw. aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.22)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Positionen 3924 (KN-Code 3924 9000) bzw. 6302 (KN-Code 6302 9390). Gelege aus Monofilen sind gemäß Anmerkung 9 zu Abschnitt XI den Geweben der Kapitel 50 bis 55 gleichzustellen.

Eine Einreihung der „Netzschwämme“ in das Kapitel 39 ist vorzunehmen, wenn die Herstellung aus Monofilen aus Kunststoff, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, bzw. Streifen und dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm erfolgt (vgl. Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XI).

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen – RS. C-227/17

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 in der RS. C-227/17

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können.

Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.

(Stand: 19.07.2018)

Qulle. Zoll.de

Einreihung – “Proteinkonzentrate” auch Lebensmittelzubereitungen – Unterposition 2106 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018):

Im Sinne der Unterposition 2106 10 umfasst der Begriff “Proteinkonzentrate” auch Lebensmittel-zubereitungen, die überwiegend Proteine in Form von Isolaten und/oder Konzentraten enthalten.

In diesem Zusammenhang wird die Herkunft der Proteine (z. B. pflanzlich, tierisch oder eine Mischung aus beidem) nicht berücksichtigt.

Diese Lebensmittelzubereitungen können geringe Mengen hydrolysierter Proteine, Lecithin, Süßstoffe, Aromastoffe usw. enthalten. Hierher gehören jedoch keine Lebensmittelzubereitungen, die ausschließlich hydrolysierte Proteine enthalten.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einfuhr – Schutzmaßnahmen – bestimmter Stahlerzeugnisse ist am 19.07.2018 in Kraft getreten

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ist am 19.07.2018 in Kraft getreten.

TARIC und EZT wurden am 19.07.2018 dementsprechend aktualisiert. Diese Zusatzzölle sind im EZT-online bei den Maßnahmenschlüsseln 122 und 696 ersichtlich.

Die betroffenen Warennummern und Länder sind in der o.g. Verordnung (EU) 2018/1013 (Abl. der EU L 181 vom 17.07.2018) aufgelistet.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de