Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 288 vom 9.8.2016, S. 3.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 384 vom 18.11.2015, S. 5) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde von Alliance for the Defence of Open Mesh Fabrics, im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern entfallen, eingereicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China

Ausweitung der Maßnahme

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 1.

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 10.8.2016 den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem” ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis integrierten Wiegemechanismus besteht.

Die von der seit April 2013 bestehenden Maßnahme umfassten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11 und 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431 20 00 11 und 8431 20 00 19) eingereiht; die „ausgeweiteten” Waren fallen unter die TARIC-Codes 8427 90 00 30 und 8431 20 00 50.

Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auch auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2346 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 43) zollamtlich erfassten Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik erhoben. Mit der Einführung der ausgeweiteten Maßnahme wird die angeordnete zollamtliche Erfassung aufgehoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Antidumping – Bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der VR China

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union mit Wirkung vom 11.8.2016 zollamtlich zu erfassen.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10, 7225 99 00 30) eingereiht.

Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Derzeit untersucht die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20), ob bei der Einfuhr von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit mit Ursprung in der Volksrepublik China eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen ist. Mit der zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

 

Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyestermit Ursprung in der VR China, Korea Rep. und Taiwan

Behandlung als neuer ausführender Hersteller (BNAH)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1356 der Kommission vom 9. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 907/2011; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 20.

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Antidumping – Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan; ABl. C 291 vom 11.8.2016, S. 7.

Die Europäischen Kommission hat auf Antrag der European Confederation of Iron and Steel Industries — „Eurofer”, der im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen, eine Untersuchung eingeleitet, ob sich die im August 2015 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

Von der Untersuchung betroffen sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Taiwan. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht.

Für derartige Waren ist bei der Einfuhr in die EU ein endgültiger Antidumpingzoll zu zahlen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10) eingeführt wurde.

Der Antrag wurde damit begründet, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu untersuchenden Ware die Ausfuhrpreise gesunken sind. Dies hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben. Das Beweismaterial im Antrag deutet darauf hin, dass sich der Preisrückgang nicht mit Veränderungen der Rohstoffpreise, Energiekosten, Arbeitskosten, Abgabensätze oder Wechselkurse erklären lässt. Zudem wird die zu untersuchende Ware nach wie vor in erheblichen Mengen in die Union eingeführt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Präzisierung der Formulierung zur Vereinnahmung von Sicherheitsleistungen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien; ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4.

Die EU-Kommission präzisiert mit der vorliegenden Verordnung die Formulierung zur Behandlung der Sicherheitsleistungen für die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 25) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle. Die bisherige Formulierung hatte für Verwirrung gesorgt, was die konkrete Umsetzung unter den speziellen Umständen des Falls anbelangt.

Der geänderte Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission sieht vor, dass die Sicherheitsleistungen für die eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle zu folgenden, den ermittelten endgültigen Dumpingspannen entsprechenden Sätzen, vereinnahmt werden:

Unternehmen

Electrosteel Castings Ltd     4,1 %

Jindal Saw Limited   19 %

Alle übrigen Unternehmen   19 %

Die die Dumpingspanne übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben, da bei der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine vorläufigen Ausgleichszölle eingeführt wurden.

Außerdem werden für Rohre aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre”), die in der endgültigen Antidumpingverordnung und in der endgültigen Antisubventionsverordnung von der betroffenen Ware ausgenommen waren, gesonderte TARIC-Codes (7303 00 10 20 und 7303 00 90 20) festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die Einfuhr derartiger Rohre in die Union überwacht werden kann.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 tritt am 12.8.2016 in Kraft. Mit Ausnahme der Festlegung der TARIC-Codes 7303 00 10 20 und 7303 00 90 20 gilt sie rückwirkend ab dem 19. März 2016.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

VR China – Liste der Waren, die der CCC-Zertifizierung unterliegen

Die chinesische Zertifizierungsbehörde CNCA hat eine Liste der Waren, die der CCC-Zertifizierung unterliegen, veröffentlicht. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

Laufende Nummer                          chin. Warenbezeichnung                       Zolltarifnummer
(HS 2016)                                                Detaillierte Warenbeschreibung (chinesisch)

vr china liste der waren die der ccc-zertifizierung unterliegen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung bestehend aus Matte und Spezialstift – Einreihung nach 9503 00 70

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1320 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Matte und ein „Spezialstift”, zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Die Matte ist rechteckig und besteht aus zwei Gewebelagen, die entlang der Ränder miteinander vernäht sind.

Die obere Lage ist ein Gewebe aus Spinnstoffen mit entlang der Ränder aufgedruckten zeichentrickfigurartigen Bildern. In der Mitte sind die bunten Aufdrucke mit einem weißen chemischen Stoff beschichtet, der bei Nässe transparent wird, sodass die bunten Aufdrucke auf dem Gewebe sichtbar werden und nasse Finger beispielsweise farbige Spuren hinterlassen. Sobald der Spinnstoff getrocknet ist, verschwinden die Farben wieder unter der weißen Beschichtung.

Der „Spezialstift” aus Kunststoffen wird zum „Schreiben” auf der Matte verwendet, indem seine feuchte Spitze die Oberflächenbeschichtung benässt. Der „Spezialstift” kann mit Wasser wiederbefüllt werden.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt