Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyestermit Ursprung in der VR China, Korea Rep. und Taiwan

Behandlung als neuer ausführender Hersteller (BNAH)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1356 der Kommission vom 9. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 907/2011; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 20.

Mit Wirkung vom 11.8.2016 wird das chinesische Unternehmen Zhejiang Kingsway High-Tech Fiber Co. Ltd. als kooperierendes, aber nicht in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen behandelt und in die Liste der kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden chinesischen Hersteller aufgenommen. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzoll beträgt 5,3%.

 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht.

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, mitgearbeitet hatten, werden bei der Höhe des Antidumpingzolls vier Fallgruppen unterschieden:

Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden chinesischen Herstellern; für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden individuelle Zollsätze von 0 % bis 5,5 % eingeführt.

Für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller” (BNAH)) wurde ein Zollsatz von 5,3 % festgesetzt.

Für zwei kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen wurde eine individuelle Ermittlung durchgeführt; für diese Unternehmen wurden Zollsätze von 0 % und 9,8 % festgelegt.

Für alle übrigen Unternehmen in der VR China wurde ein Zollsatz von 9,8 % eingeführt.

Die Anerkennung als BNAH hängt davon ab, dass Antragsteller nachweisen, dass sie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 festgelegten Kriterien erfüllen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt