Antidumping – Bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der VR China

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union mit Wirkung vom 11.8.2016 zollamtlich zu erfassen.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10, 7225 99 00 30) eingereiht.

Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Derzeit untersucht die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20), ob bei der Einfuhr von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit mit Ursprung in der Volksrepublik China eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen ist. Mit der zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt