Antidumping – Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan; ABl. C 291 vom 11.8.2016, S. 7.

Die Europäischen Kommission hat auf Antrag der European Confederation of Iron and Steel Industries — „Eurofer”, der im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen, eine Untersuchung eingeleitet, ob sich die im August 2015 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

Von der Untersuchung betroffen sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Taiwan. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht.

Für derartige Waren ist bei der Einfuhr in die EU ein endgültiger Antidumpingzoll zu zahlen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10) eingeführt wurde.

Der Antrag wurde damit begründet, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu untersuchenden Ware die Ausfuhrpreise gesunken sind. Dies hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben. Das Beweismaterial im Antrag deutet darauf hin, dass sich der Preisrückgang nicht mit Veränderungen der Rohstoffpreise, Energiekosten, Arbeitskosten, Abgabensätze oder Wechselkurse erklären lässt. Zudem wird die zu untersuchende Ware nach wie vor in erheblichen Mengen in die Union eingeführt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt