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Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien
Präzisierung der Formulierung zur Vereinnahmung von Sicherheitsleistungen
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien; ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4.
Die EU-Kommission präzisiert mit der vorliegenden Verordnung die Formulierung zur Behandlung der Sicherheitsleistungen für die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 25) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle. Die bisherige Formulierung hatte für Verwirrung gesorgt, was die konkrete Umsetzung unter den speziellen Umständen des Falls anbelangt.
Der geänderte Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission sieht vor, dass die Sicherheitsleistungen für die eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle zu folgenden, den ermittelten endgültigen Dumpingspannen entsprechenden Sätzen, vereinnahmt werden:
Unternehmen
Electrosteel Castings Ltd 4,1 %
Jindal Saw Limited 19 %
Alle übrigen Unternehmen 19 %
Die die Dumpingspanne übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben, da bei der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine vorläufigen Ausgleichszölle eingeführt wurden.
Außerdem werden für Rohre aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre”), die in der endgültigen Antidumpingverordnung und in der endgültigen Antisubventionsverordnung von der betroffenen Ware ausgenommen waren, gesonderte TARIC-Codes (7303 00 10 20 und 7303 00 90 20) festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die Einfuhr derartiger Rohre in die Union überwacht werden kann.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 tritt am 12.8.2016 in Kraft. Mit Ausnahme der Festlegung der TARIC-Codes 7303 00 10 20 und 7303 00 90 20 gilt sie rückwirkend ab dem 19. März 2016.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt