Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hängematte mit Gestell – Einreihung nach 9403 60 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1211 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur^; ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 3.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Hängematte mit Gestell) mit Abmessungen von etwa 380 × 120 × 140 cm. Die Ware besteht aus einem auf den Boden zu stellenden Gestell aus Holz, in das eine Hängematte aus Baumwollgewebe mit den Abmessungen 240 × 120 cm eingehängt ist. Die Schmalseiten der Hängematte sind an den Enden mit Holzstäben versehen und zur Befestigung am Gestell mit Schnüren ausgestattet.

Die Ware wiegt etwa 32 kg und ist für Personen mit einem Gewicht bis 150 kg ausgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 273 vom 27.7.2016, S: 9.

Auf Seite 381 wird den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) zur KN-Unterposition

„9503 00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art” Weiterlesen

Antidumping – Hochdauerfester Betonstahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70.

 

Nach Abschluss der im April 2015 eingeleiteten Antidumpinguntersuchung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12) wird mit Wirkung vom 30.7.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan- Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

 

Die Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit der betroffenen Ware ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

 

Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214 20 00 10, 7228 30 20 10, 7228 30 41 10, 7228 30 49 10, 7228 30 61 10, 7228 30 69 10, 7228 30 70 10 und 7228 30 89 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt