Verspätete Antragstellung bei der Energiesteuer-Entlastung hat Rechtsverlust zur Folge

BFH äußert sich zur Festsetzungsfrist bei § 51 EnergieStG

Der BFH setzt damit seine restriktive Auffassung fort. Für die Praxis bedeutet dies, dass Entlastungsanträge spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer von Erdgas Mengen nachträglich in Rechnung stellt. Nach Ablauf der o.g. Frist ist der Anspruch erloschen und Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Änderung von Steuerentlastungsanträgen nach § 51 EnergieStG ist damit nicht mehr möglich. Die Energiesteuer wird dann zu einer Definitivbelastung. Obschon dieses Urteil nur zu § 51 Absatz 1 EnergieStG ergangen ist, dürften die Grundsätze auch für die anderen energie- und stromsteuerlichen Entlastungsansprüche anzuwenden sein.

Entlastungsberechtigte, die kurz vor oder nach Ablauf der o.g. Ein-Jahres-Frist Nachbelastungen vom Lieferer erhalten, und eine fristgerechte Antragstellung insoweit nicht mehr möglich ist, sollten sich bewusst sein, dass die nachbelastete Energiesteuer/Stromsteuer zu einer Definitivbelastung werden kann. Insofern sind vor Zahlung der Energiesteuer evtl. Einwendungen oder Gegenansprüche genauestens zu prüfen.

BFH, Urteil vom 20.09.2016, VII R 7/16

Quelle: BFH

Kodifizierung der Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21

 

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55. Weiterlesen

Schweiz – Änderung des Zolltarifs zum 1.1.2017 Anpassung an HS 2017 und erweitertes Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA)

Die Schweiz hat mit den Verordnungen über die Änderung des Zolltarifs vom 10.6.2016 bzw. 29.6.2016 den Zolltarif zum 1.1.2017 angepasst.

 

Mit der Verordnung vom 10.6.2016 wird die Struktur des Zolltarifs an die ab 1.1.2017 geltende revidierte Fassung des Harmonisierten Systems (Empfehlung des Zollrates vom 27.6.2014 zur Anpassung des Weiterlesen

Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU stimmt Zeitplan für Zollsenkungen im Rahmen des ITA zu

Der Rat hat im Namen der Europäischen Union die Erklärung über die Ausweitung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) und die eingereichten Zeitpläne genehmigt.

 

Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union; ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2. Weiterlesen