Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Verspätete Antragstellung bei der Energiesteuer-Entlastung hat Rechtsverlust zur Folge
BFH äußert sich zur Festsetzungsfrist bei § 51 EnergieStG
Der BFH setzt damit seine restriktive Auffassung fort. Für die Praxis bedeutet dies, dass Entlastungsanträge spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer von Erdgas Mengen nachträglich in Rechnung stellt. Nach Ablauf der o.g. Frist ist der Anspruch erloschen und Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Änderung von Steuerentlastungsanträgen nach § 51 EnergieStG ist damit nicht mehr möglich. Die Energiesteuer wird dann zu einer Definitivbelastung. Obschon dieses Urteil nur zu § 51 Absatz 1 EnergieStG ergangen ist, dürften die Grundsätze auch für die anderen energie- und stromsteuerlichen Entlastungsansprüche anzuwenden sein.
Entlastungsberechtigte, die kurz vor oder nach Ablauf der o.g. Ein-Jahres-Frist Nachbelastungen vom Lieferer erhalten, und eine fristgerechte Antragstellung insoweit nicht mehr möglich ist, sollten sich bewusst sein, dass die nachbelastete Energiesteuer/Stromsteuer zu einer Definitivbelastung werden kann. Insofern sind vor Zahlung der Energiesteuer evtl. Einwendungen oder Gegenansprüche genauestens zu prüfen.
BFH, Urteil vom 20.09.2016, VII R 7/16
Quelle: BFH