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Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 24. November 2017 in der RS 4 K 75/15
1. Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn in diesem Zeitraum Einfuhrabgabenbescheide erlassen wurden, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.
2. Ein aus mehreren Maschinen der Positionen 8418, 8419 und 8424 KN, die in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, bestehendes Probeneinlasssystem stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar, die vorliegend als Ganzes in die Position 8424 KN einzureihen ist.
3. Als Teil des Massenspektrometers richtet sich die Einreihung eines solchen Probeneinlasssystems nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, wonach Waren einer Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN (…) dieser Position zuzuweisen sind. Die Einreihung der Ware in die Positionen dieser Kapitel erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Weiterlesen






