Neubewertung von Zolllagern Typ D und E

Gemäß Unionszollkodex werden vor dem 1. Mai 2016 nach altem Zollkodex bewilligte Zolllager des Typs D und E künftig als privates Zolllager (Art. 240 UZK) fortgeführt.

Allerdings wird der frühere Bewilligungsumfang (Zolllager plus mitbewilligte Anschreibung in der Buchführung) fortan unterteilt in Bewilligungen für Zolllager und Bewilligungen für das Anschreibeverfahren zu Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Dem Schreiben der GZD sind u. a. Hinweise zum verfahrenstechnischen Ablauf der Umstellung der Zolllager, zu etwaigen warenspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Anschreibung in der Buchführung mit und ohne Gestellungsbefreiung sowie zur Handhabung der Anmeldung von Waren zu den Verfahren 42, 45, 63 und 68 zu entnehmen.

Nach Abschluss der Neubewertung werden die bisherigen Bestandsbewilligungen mit Wirkung zum 30. April 2019 widerrufen.

Die neuen Bewilligungen sind gültig ab 1. Mai 2019. Für Waren, die sich zum Zeitpunkt des Widerrufs noch im Verfahren eines widerrufenen Zolllagers befin-den, wird von der Überwachungszollstelle in Abstimmung mit dem Bewilligungsinhaber eine Abwicklungsfrist gesetzt, innerhalb derer das Zolllagerverfahren zu erledigen ist.

 

Quelle: Zoll.de