Innergemeinschaftliche Lieferung: EU führt zwei widerlegbare Vermutungen ein

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen. Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.12.2018  L 311/10

Die EU  hat zwei Vermutungen eingeführt, nach denen im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung eine Versendung oder Beförderung von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen angenommen wird. Den Behörden bleibt nachgelassen, die Vermutungen zu widerlegen.

thumbnail of Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282.2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Import von Warenmustern

Muster und Proben können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden in die EU eingeführt (Artikel 86 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen.

Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als free sample ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei:

Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.

Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt.

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) – 2019

Änderungen zum 1.1.2019

Durch Verordnung (VO) der Kommission wird auch zum 1. Januar 2019 wieder eine Reihe von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) und damit auch im deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) rechtswirksam.

Die Anpassungen, die sich unmittelbar auf die Anmeldung auswirken, das heißt alle Veränderungen von Warennummern und Besonderen Maßeinheiten, sind in einer Übersicht zusammengestellt. Sie steht als kostenloser Download der Änderungen im Warenverzeichnis zur Verfügung (Stand: November 2018). Die übrigen Berichtigungen (Textkorrekturen) ergeben sich aus der Ausgabe 2019.

 

Quelle: Statistisches Bundesamt

Aussetzung des Carnetverfahrens mit dem Iran

Angesichts der US-Sanktionen gegen den Iran nehmen die Herausforderungen für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu, da die Banken keine Überweisungen mehr übernehmen.
Der DIHK sieht sich daher gezwungen, das Carnetverfahren mit dem Iran ab sofort bis auf Weiteres auszusetzen.
Eine vorübergehende Einfuhr in den Iran ohne Carnet ist möglich. Der Importeur kann alternativ vorab eine Lizenz zur vorübergehenden Einfuhr beantragen. In diesem Fall muss allerdings beim Zoll eine Kaution hinterlegt werden.
Quelle: DIHK

Neue Datenbank – Trade Helpdesk

Um besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Einstieg in den globalen Handel zu erleichtern, hat die WTO gemeinsam mit der UNCTAD und der ITC eine Plattform mit Informationen zu Zöllen und Steuern, zu den im Rahmen von Export- und Importverfahren zu speziellen warenbezogenen Regelungen sowie den erforderlichen Dokumenten erstellt.

Nach und nach werden die einzelnen Länderinformationen erweitert und angepasst.

Link:

Quelle: International Trade Centre (ITC)

 

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2019

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 273 vom 31. Oktober 2018, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2019 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif.

Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht. Die neue Version gilt ab 1. Januar 2019.

Gemeinsamen Zolltarif 2019

Customs Tariff 2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Zollrechtliche Vereinfachungen: Neuer einheitlicher Fragebogen

Einfacher und schneller soll das Antragsverfahren zum Authorised Economic Operator (AEO) und allen anderen zollrechtlichen Bewilligungen mit einem neuen einheitlichen Fragebogen vonstatten gehen.

Seit 15. Februar 2018 ist dieser auf der Internetseite der Zollverwaltung verfügbar.

Die Zollverwaltung hat hierfür die bisher existierenden Fragenkataloge und Fragebögen überarbeitet und hält nun einen einzigen Fragebogen mit verschiedenen Anlagen vor.

Je nachdem, welche zollrechtliche Vereinfachung das Unternehmen beantragt, sind diese ganz oder nur teilweise auszufüllen.

Neben dem Fragebogen ist der für die jeweilige Vereinfachung gültige Antrag einzureichen.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Territorien
Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion
Akrotiri, Dhekalia (GB)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Ålandinseln (FI)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (niederländischer Teil)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Azoren (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Balearen (ES)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Berg Athos (GR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Ceuta, Melilla (ES)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Fürstentum Monaco
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Unionsgebiet
Gibraltar (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)
Unionsgebiet
Kanalinseln (GB)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Kanarische Inseln (ES)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Livigno, Campione d’Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Madeira (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy,  Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-PolynesienDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet

Quelle: IHK