Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

thumbnail of Warenzusammenstellung Fahradteile

Quelle: Zoll.de

Kontaktstelle zum Thema Brexit

Die Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt haben eine zentrale Kontaktstelle zum Thema Brexit eingerichtet.

Unternehmen können ihre Fragen schriftlich an die Kontaktstelle adressieren. Sie erreichen die Kontaktstelle unter folgender Adresse: Brexit.hza-hamburg-hafen@zoll.bund.de

Informationsangebot der GZD

Die Generalzolldirektion informiert ebenfalls über mögliche zollrechtliche Auswirkungen des Brexit nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Ab wann damit zu rechnen ist und auf welche Änderungen sich betroffene Unternehmen ab diesem Zeitpunkt einstellen müssen wird auf der Informationsseite der GZD dargestellt.

 

Quelle: IHK Hamburg

Brexit: Vereinigtes Königreich bereitet sich mit neuem Zollgesetz auf den Austritt vor.

Mit der Verabschiedung des sogenannten „Taxation (Cross-border Trade) Act“ (TCBTA) hat das Vereinigte Königreich nun ein eigenständiges Zollgesetz. Die Vorlage wurde im Juli vom Parlament verabschiedet und erhielt am 13. September 2018 die Ausfertigung durch die Königin.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz werden vom Unionsrecht unabhängige Zollbestimmungen geschaffen. Des Weiteren enthält das Gesetz neue Regelungen für die Bereiche Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Der neu geschaffene Rechtsrahmen muss noch um Durchführungsverordnungen ergänzt werden.

Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/22/contents/enacted

Die Erläuterungen zum Gesetz finden Sie unter https://publications.parliament.uk/pa/bills/lbill/2017-2019/0125/18125en.pdf

 

Quelle: GOV.UK

Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten

Mit Verordnung (EU) 2018/1118, ABl. Nr. L 204/11 vom 13. August 2018, hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben geändert. Diese ist am 2. September 2018 in Kraft getreten.

Nach der bisherigen Fassung, musste ein Antragsteller bei der Beantragung einer Reduzierung oder einer Befreiung seiner Gesamtsicherheit nach Art. 95 Abs. 2 UZK im Rahmen der Prüfung des Vorliegens seiner Zahlungsfähigkeit nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.

Für den Nachweis ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten kann nun auch nicht liquides Vermögen und im Übrigen das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls mit berücksichtigt werden.

thumbnail of Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Aktive Veredlung – Einfuhr von Fahrzeugen

Informationen zur Einfuhr von Fahrzeugen, die bestimmten Tätigkeiten in der EU unterzogen werden.

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung sind gemäß Art. 256 i. V. m. 5 Nr. 37 UZK
grundsätzlich jegliche Be- und Verarbeitungen oder Ausbesserungen an Waren zulässig.
Eine Änderung der Ware ist dabei unschädlich.

Im Gegensatz dazu können Waren in der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nur
abgabenfrei verwendet werden, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben, vgl. Art. 250
(2) a) UZK. Zulässig sind nach Art. 204 UZK – DA jedoch Reparaturen und Wartungen,
einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der
Ware. Weiterlesen

Vereinigtes Königreich – Britische Regierung beginnt mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices

Das britische Brexit-Ministerium hat am 23. August 2018 mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices begonnen. Zunächst werden 25 Notices veröffentlicht, für den September sind weitere angekündigt.

Das Vereinigte Königreich folgt mit diesen Notices dem Vorbild der EU, die seit einiger Zeit Brexit Preparedness Notices veröffentlicht und im Juli europäische Firmen ausdrücklich dazu aufgerufen hat, sich unter anderem auch auf ein Scheitern der Austrittsverhandlungen vorzubereiten.

Link:

Quelle: GOV.UK

Brexit und Zoll

Deutschlandweite Veranstaltungsreihe für Unternehmen

Am 30. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union. Die Konsequenzen, die dieser Schritt mit Blick auf Zollfragen hat, beleuchtet die Veranstaltungsreihe „Brexit und Zoll“, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) gemeinsam mit Spitzenverbänden der Wirtschaft (Deutscher Industrie- und Handelstag, Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.) konzipiert haben.

Die Veranstaltungen werden auf Einladung einzelner Industrie- und Handelskammern von September bis November 2018 an den Standorten Stuttgart (14.09.), Nürnberg (26.09.), Leipzig (09.10.), Frankfurt a. Main (10.10.), Köln (15.10.), Berlin (01.11.) und Hamburg (09.11.) in den Räumlichkeiten der jeweiligen Industrie- und Handelskammern stattfinden.

Zwar ist noch unklar, wie genau die zukünftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU ausgestaltet sein werden, doch so viel steht fest: Der Brexit wird in vielen Bereichen Auswirkungen auf Praxis und Tagesgeschäft von kleinen, mittleren und großen Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Warenverkehr. In diesem Sinne dienen die Veranstaltungen der Information über die zolltechnischen Konsequenzen des britischen EU-Austritts und richten sich sowohl an Unternehmen, die bislang kaum Berührungspunkte mit Zollformalitäten haben – beispielsweise weil sich ihre Außenhandelstätigkeiten auf den EU-Binnenmarkt fokussieren – als auch an Firmen, die neben Großbritannien bereits im Handel mit Drittländern aktiv sind und daher mit den europäischen Zollbestimmungen gut vertraut sind.

An den sieben Terminen informieren Referentinnen und Referenten des BMF und der GZD unter anderem über den Stand der Austrittsverhandlungen und der Brexit-Vorbereitungen auf nationaler Ebene. Was ist zu beachten, wenn Großbritannien zum zollrechtlichen Drittland wird? Wie wirkt sich der Brexit auf Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer aus? Welche Zollverfahren kommen in Frage? Was passiert mit laufenden Liefergeschäften zum Zeitpunkt des Brexit?

Nähere Informationen zu den Veranstaltungen, insbesondere auch zu Teilnahme und Anmeldung an den jeweiligen Veranstaltungsorten, können dem beigefügten Programm und den darin enthaltenen Links zu den Veranstaltungen entnommen werden, Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den jeweiligen Veranstaltungsterminen.

thumbnail of Einladung zur Veranstaltungsreihe Brexit und Zoll

Quelle: Zoll.de

US-Sanktionen gegenüber Iran – Maßnahmen, um europäische Firmen zu schützen, treten in Kraft

EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden für Wirtschaftsbeteiligte

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 7.

Leitfaden — Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung; ABl. C 277I vom 7. August 2018, S. 4.

Das aktualisierte Blockade-Statut tritt mit Wirkung zum 7. August 2018 in Kraft. Der Anwendungsbereich wird auf die US-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran ausgeweitet. So sollen Wirtschaftsbeteiligte in der EU vor den Auswirkungen der extraterritorialen Sanktionen geschützt werden, indem

  • Entscheidungen und Gerichtsurteile, die auf den gelisteten Rechtsakten beruhen, in der EU für unwirksam erklärt werden,
  • EU-Wirtschaftsbeteiligte Schadensersatzansprüche geltend machen können,
  • unter bestimmten Umständen Genehmigungen beantragt werden können, extraterritoriale Rechtsakte doch einhalten zu dürfen.

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen bei der Umsetzung des Blockadestatuts helfen soll.

thumbnail of Blocking-Verordnung 07.08.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018