Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Territorien
Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion
Akrotiri, Dhekalia (GB)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Ålandinseln (FI)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (niederländischer Teil)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Azoren (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Balearen (ES)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Berg Athos (GR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Ceuta, Melilla (ES)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Fürstentum Monaco
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Unionsgebiet
Gibraltar (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)
Unionsgebiet
Kanalinseln (GB)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Kanarische Inseln (ES)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Livigno, Campione d’Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Madeira (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy,  Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-PolynesienDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet

Quelle: IHK

Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

thumbnail of Warenzusammenstellung Fahradteile

Quelle: Zoll.de

Kontaktstelle zum Thema Brexit

Die Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt haben eine zentrale Kontaktstelle zum Thema Brexit eingerichtet.

Unternehmen können ihre Fragen schriftlich an die Kontaktstelle adressieren. Sie erreichen die Kontaktstelle unter folgender Adresse: Brexit.hza-hamburg-hafen@zoll.bund.de

Informationsangebot der GZD

Die Generalzolldirektion informiert ebenfalls über mögliche zollrechtliche Auswirkungen des Brexit nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Ab wann damit zu rechnen ist und auf welche Änderungen sich betroffene Unternehmen ab diesem Zeitpunkt einstellen müssen wird auf der Informationsseite der GZD dargestellt.

 

Quelle: IHK Hamburg

Brexit: Vereinigtes Königreich bereitet sich mit neuem Zollgesetz auf den Austritt vor.

Mit der Verabschiedung des sogenannten „Taxation (Cross-border Trade) Act“ (TCBTA) hat das Vereinigte Königreich nun ein eigenständiges Zollgesetz. Die Vorlage wurde im Juli vom Parlament verabschiedet und erhielt am 13. September 2018 die Ausfertigung durch die Königin.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz werden vom Unionsrecht unabhängige Zollbestimmungen geschaffen. Des Weiteren enthält das Gesetz neue Regelungen für die Bereiche Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Der neu geschaffene Rechtsrahmen muss noch um Durchführungsverordnungen ergänzt werden.

Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/22/contents/enacted

Die Erläuterungen zum Gesetz finden Sie unter https://publications.parliament.uk/pa/bills/lbill/2017-2019/0125/18125en.pdf

 

Quelle: GOV.UK

Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten

Mit Verordnung (EU) 2018/1118, ABl. Nr. L 204/11 vom 13. August 2018, hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben geändert. Diese ist am 2. September 2018 in Kraft getreten.

Nach der bisherigen Fassung, musste ein Antragsteller bei der Beantragung einer Reduzierung oder einer Befreiung seiner Gesamtsicherheit nach Art. 95 Abs. 2 UZK im Rahmen der Prüfung des Vorliegens seiner Zahlungsfähigkeit nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.

Für den Nachweis ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten kann nun auch nicht liquides Vermögen und im Übrigen das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls mit berücksichtigt werden.

thumbnail of Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Aktive Veredlung – Einfuhr von Fahrzeugen

Informationen zur Einfuhr von Fahrzeugen, die bestimmten Tätigkeiten in der EU unterzogen werden.

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung sind gemäß Art. 256 i. V. m. 5 Nr. 37 UZK
grundsätzlich jegliche Be- und Verarbeitungen oder Ausbesserungen an Waren zulässig.
Eine Änderung der Ware ist dabei unschädlich.

Im Gegensatz dazu können Waren in der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nur
abgabenfrei verwendet werden, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben, vgl. Art. 250
(2) a) UZK. Zulässig sind nach Art. 204 UZK – DA jedoch Reparaturen und Wartungen,
einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der
Ware. Weiterlesen

Vereinigtes Königreich – Britische Regierung beginnt mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices

Das britische Brexit-Ministerium hat am 23. August 2018 mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices begonnen. Zunächst werden 25 Notices veröffentlicht, für den September sind weitere angekündigt.

Das Vereinigte Königreich folgt mit diesen Notices dem Vorbild der EU, die seit einiger Zeit Brexit Preparedness Notices veröffentlicht und im Juli europäische Firmen ausdrücklich dazu aufgerufen hat, sich unter anderem auch auf ein Scheitern der Austrittsverhandlungen vorzubereiten.

Link:

Quelle: GOV.UK

Brexit und Zoll

Deutschlandweite Veranstaltungsreihe für Unternehmen

Am 30. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union. Die Konsequenzen, die dieser Schritt mit Blick auf Zollfragen hat, beleuchtet die Veranstaltungsreihe „Brexit und Zoll“, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) gemeinsam mit Spitzenverbänden der Wirtschaft (Deutscher Industrie- und Handelstag, Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.) konzipiert haben.

Die Veranstaltungen werden auf Einladung einzelner Industrie- und Handelskammern von September bis November 2018 an den Standorten Stuttgart (14.09.), Nürnberg (26.09.), Leipzig (09.10.), Frankfurt a. Main (10.10.), Köln (15.10.), Berlin (01.11.) und Hamburg (09.11.) in den Räumlichkeiten der jeweiligen Industrie- und Handelskammern stattfinden.

Zwar ist noch unklar, wie genau die zukünftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU ausgestaltet sein werden, doch so viel steht fest: Der Brexit wird in vielen Bereichen Auswirkungen auf Praxis und Tagesgeschäft von kleinen, mittleren und großen Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Warenverkehr. In diesem Sinne dienen die Veranstaltungen der Information über die zolltechnischen Konsequenzen des britischen EU-Austritts und richten sich sowohl an Unternehmen, die bislang kaum Berührungspunkte mit Zollformalitäten haben – beispielsweise weil sich ihre Außenhandelstätigkeiten auf den EU-Binnenmarkt fokussieren – als auch an Firmen, die neben Großbritannien bereits im Handel mit Drittländern aktiv sind und daher mit den europäischen Zollbestimmungen gut vertraut sind.

An den sieben Terminen informieren Referentinnen und Referenten des BMF und der GZD unter anderem über den Stand der Austrittsverhandlungen und der Brexit-Vorbereitungen auf nationaler Ebene. Was ist zu beachten, wenn Großbritannien zum zollrechtlichen Drittland wird? Wie wirkt sich der Brexit auf Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer aus? Welche Zollverfahren kommen in Frage? Was passiert mit laufenden Liefergeschäften zum Zeitpunkt des Brexit?

Nähere Informationen zu den Veranstaltungen, insbesondere auch zu Teilnahme und Anmeldung an den jeweiligen Veranstaltungsorten, können dem beigefügten Programm und den darin enthaltenen Links zu den Veranstaltungen entnommen werden, Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den jeweiligen Veranstaltungsterminen.

thumbnail of Einladung zur Veranstaltungsreihe Brexit und Zoll

Quelle: Zoll.de