Aktive Veredlung – Einfuhr von Fahrzeugen

Informationen zur Einfuhr von Fahrzeugen, die bestimmten Tätigkeiten in der EU unterzogen werden.

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung sind gemäß Art. 256 i. V. m. 5 Nr. 37 UZK
grundsätzlich jegliche Be- und Verarbeitungen oder Ausbesserungen an Waren zulässig.
Eine Änderung der Ware ist dabei unschädlich.

Im Gegensatz dazu können Waren in der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nur
abgabenfrei verwendet werden, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben, vgl. Art. 250
(2) a) UZK. Zulässig sind nach Art. 204 UZK – DA jedoch Reparaturen und Wartungen,
einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der
Ware.

Die Abgrenzung von in der vorübergehenden Verwendung zulässigen Tätigkeiten zu den
Tätigkeiten, die ausschließlich in der aktiven Veredelung zulässig sind, ist teils schwierig.
Z.B. sind Reparaturen von Fahrzeugen in beiden Verfahren zulässig. Dagegen ist ein Umbau
bzw. ein Tuning von Fahrzeugen nur in der aktiven Veredelung zulässig.

Die korrekte Zuordnung der beabsichtigten Tätigkeiten zum zutreffenden Zollverfahren ist für
die Einhaltung von ggf. erforderlichen Formalitäten entscheidend (z.B. Form der
Zollanmeldung, Leistung einer Sicherheit). Als Hilfestellung sind in der Anlage einige häufig
vorkommende Tätigkeiten gelistet und dem jeweils zulässigen bzw. erforderlichen
Zollverfahren zugeordnet.

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Quelle: Zoll.de