Neue No-Deal-Checkliste-Brexit

Der Austritt ohne Abkommen (No-Deal-Brexit) kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.

Die Europäische Kommission fordert alle Unternehmen auf, ihre Vorbereitungen abzuschließen. Sie hat zu diesem Zweck eine neue Checkliste veröffentlicht. Die Checkliste umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Marktzugang bzw. Produktzulassung
  • Produktkennzeichnung
  • Standortanforderungen
  • Auswirkungen auf Freihandelsabkommen und Ursprungskalkulation
  • Zollverfahren und Zölle
  • Verbote und Beschränkungen
  • Sanitäre und Phytosanitäre Kontrollen
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen
  • Mehrwertsteuer

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Quelle:Europäische Kommission

Pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2019 – VII R 33/17

Leitsatz:

Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der „Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt“ setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

(Stand: 22.08.2019)

Quelle: Zoll.de

Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe – BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.5.2019, VII R 33/17

Leitsätze

NV: Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der „Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt“ setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2017 – 4 K 628/16 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, gehören nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 – VII R 19/17

Leitsatz:

1.     Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

2.     Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware „erkennbar“ ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung   gegeben sein.

3.     Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.

4.     Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren „unabdingbar“ ist. Weiterlesen

Neue Formulare für die Beantragung einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer oder der buchmäßigen Trennung

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens „ermächtigter Ausführer“ bzw. des Verfahrens der „buchmäßigen Trennung“ von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags erforderlich.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens sind für die Antragsstellung zukünftig verbindlich die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare zu verwenden, die im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung stehen oder über Zoll online abrufbar sind.

Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben mit den notwendigen Anlagen dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

 

Quelle: Zoll.de

Mercosur und EU einigen sich auf umfassendes Handelsabkommen

Nach Informationen der EU-Kommission haben die Europäische Union und der Mercosur nach langjährigen Verhandlungen am 28. Juni 2019 in Brüssel eine politische Einigung für ein umfassendes Handelsabkommen erzielt. Die EU ist damit der erste große Handelspartner mit dem der Mercosur (Mercado Comun del Sur) ein solches Handelsabkommen beschließt. Der Mercosur besteht aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

Mit dem Abkommen wird ein großer Teil der Zölle auf Einfuhren von Industrieprodukten aus der EU in den Mercosur wegfallen.

Das Handelsabkommen ist Teil eines weitreichenden Assoziierungsabkommens zwischen den beiden Handelsblöcken, das aus einem politischen Teil und einem Handelsteil besteht.

Beide Handelsblöcke werden nunmehr den Text des Handelsabkommens einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Inhalte des Assoziierungsabkommens unterziehen. Die EU-Kommission lässt den Text anschließend in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzen und legt das Assoziierungsabkommen dann den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vor.

Quelle: EU-Kommission

 

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Um Anträge über das EU-TP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement – Dienstort Dresden – zu beantragen.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Umfangreiche Datensätze können anhand der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten und hier unter Formulare hinterlegten „Antragstemplates“ (z.B. Aufstellung der Warenorte oder der Warenart) im EU-TP hochgeladen werden.

Die im „Zusatzblatt nationale Angaben“ geforderten Daten werden nicht im EU-TP hochgeladen. Für die eventuell erforderlichen nationalen Angaben ist das „Zusatzblatt nationale Angaben“ verpflichtend zu verwenden und dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

Die Bearbeitung des Antrags übernimmt das zuständige Hauptzollamt.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig.

Besonderheiten

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung AEO sind nicht Gegenstand des EU-TP. Sie sind weiterhin entweder papiermäßig mit dem Antragsformular 0390 oder elektronisch unter Verwendung des Internetantrags (IAEO) zu stellen.

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung CVA sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) und der Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (AWB)

Anträge auf Erteilung der Zulassung RSS und der Bewilligung AWB sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist seit dem 2. Oktober 2017 nicht mehr möglich.

Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung kann grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Hierzu wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet.

In Deutschland ist die Kontaktstelle Konsultationsverfahren (KKV) beim Hauptzollamt Nürnberg für die Durchführung des Konsultationsverfahrens zuständig.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder der Kontaktstelle Konsultationsverfahren Kontakt aufzunehmen.

 

Quelle: Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2019 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

thumbnail of Merkblatt zu Zollanmeldungen 2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Japan/EU – Grünes Licht für Freihandelsabkommen

Das Europäische Parlament hat dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan am 12.12.2018 zugestimmt. Die Zustimmung der beiden Kammern der japanischen Nationalversammlung erfolgte am 29.11. und 8.12.2018. Erforderlich sind nun nur noch einige Formalien. Damit kann das Abkommen zum 1.2.2019 in Kraft treten.

Link: EU-Japan trade agreement on track to enter into force in February 2019

Quelle: European Commission