Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Um Anträge über das EU-TP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement – Dienstort Dresden – zu beantragen.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Umfangreiche Datensätze können anhand der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten und hier unter Formulare hinterlegten “Antragstemplates” (z.B. Aufstellung der Warenorte oder der Warenart) im EU-TP hochgeladen werden.

Die im “Zusatzblatt nationale Angaben” geforderten Daten werden nicht im EU-TP hochgeladen. Für die eventuell erforderlichen nationalen Angaben ist das “Zusatzblatt nationale Angaben” verpflichtend zu verwenden und dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

Die Bearbeitung des Antrags übernimmt das zuständige Hauptzollamt.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig.

Besonderheiten

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung AEO sind nicht Gegenstand des EU-TP. Sie sind weiterhin entweder papiermäßig mit dem Antragsformular 0390 oder elektronisch unter Verwendung des Internetantrags (IAEO) zu stellen.

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung CVA sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) und der Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (AWB)

Anträge auf Erteilung der Zulassung RSS und der Bewilligung AWB sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist seit dem 2. Oktober 2017 nicht mehr möglich.

Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung kann grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Hierzu wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet.

In Deutschland ist die Kontaktstelle Konsultationsverfahren (KKV) beim Hauptzollamt Nürnberg für die Durchführung des Konsultationsverfahrens zuständig.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder der Kontaktstelle Konsultationsverfahren Kontakt aufzunehmen.

 

Quelle: Zoll.de