Freihandelsabkommen EU-Japan – ein Anhang wird geändert

Die Änderungen betreffen geografische Ursprungsangaben.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 21. Januar 2022 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2022/138]; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 45.

Anhang 14-B betrifft geschützte geografische Angaben. Beide Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, ab 2020 jeweils 28 geografische Angaben jährlich in die Listen aufzunehmen.

Die Änderungen der Liste der geografischen Angaben sind am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Auf Seiten der Europäischen Union werden unter anderem geografische Angaben des Vereinigten Königreichs gestrichen. Die Streichung ist eine Folge des EU-Ausritts der Briten.

Ab 2023 werden laufend weitere geografische Angaben ergänzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Bern, 02.02.2022 – Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise.

Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Massnahmen erleichtern den Import von Industrieprodukten und ermöglichen den Unternehmen Zugang zu günstigeren Vorleistungen aus dem Ausland. Zudem stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland und beim Export. Und nicht zuletzt profitieren Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen für importiere Konsumgüter.

Mit dem 1. Januar 2024 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Massnahmen so gewählt, dass die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und bei der Verwaltung so tief wie möglich gehalten werden können. Allen Akteuren – sowohl auf Wirtschafts- wie auf Behördenseite – steht damit genügend Vorlaufzeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen zur Verfügung. Die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes war vom Parlament im Oktober 2021 gutgeheissen worden.

Quelle: Der Schweizer Bundesrat

Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM)

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) (2022/C 31/01) Amtsblatt der Europäischen Union C 31/1 vom 21.1.2022

Für die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien(1)teilen die anwendenden Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Côte d’Ivoire

Ab 1. Januar 2022 sind neue Ursprungskumulierungen anwendbar.

Amtsblatt (EU) C 520 vom 27. Dezember 2021, S. 8-9

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. Dezember 2021 im Amtsblatt eine Bekanntmachung in Bezug auf das Protokoll 1 (Ursprungsprotokoll) zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Danach gelten gemäß Artikel 7 des Protokolls 1 von Ausführern in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

  • anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt,
  • anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben,
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der EU

als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet und im Rahmen des WPA nach Côte d’Ivoire ausgeführt wurden, sofern die weiteren Bedingungen des Artikel 7 (wie ausreichende Be- und Verarbeitung) erfüllt sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Warenverkehr mit Côte d’Ivoire

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 520 eine Bekanntmachung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Demnach kann die Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2021/2127 der Kommission vom 29. September 2021, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 432 vom 3. Dezember 2021, wird Vanuatu mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen.

Anhang IV beinhaltet die Liste der Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c begünstigt sind.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Quelle: Zoll.de

RCEP tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft

Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (RCEP)

Australien und Neuseeland haben das Freihandelsabkommen Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (RCEP) am 2. November 2021 ratifiziert. Damit sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gemäß Art. 20.6 erfüllt, weil nun sechs der zehn ASEAN-Staaten und drei der übrigen Vertragspartner ratifiziert haben. RCEP kann zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Das Abkommen gilt zunächst nur für die Staaten, die es bereits ratifiziert haben. Das sind die ASEAN-Staaten Brunei-Darussalam, Kambodscha, Laos, Singapur, Thailand und Vietnam sowie Australien, China, Japan und Neuseeland. Für die restlichen Vertragsstaaten Indonesien, Malaysia, Myanmar und die Philippinen sowie für Korea tritt es 60 Tage nach deren Ratifizierung in Kraft.

 

Quelle: Minister for Trade, Tourism and Investment of Australien

Simbabwe wendet System des Registrierten Ausführers (REX) an

Präferenznachweise für Wareneinfuhren in die Europäische Union (EU) aus Simbabwe werden nun durch den Ausführer in Simbabwe im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt.

Seit dem 1. Juli 2021 werden Einfuhren in die EU, die ihren Ursprung in Simbabwe haben, nur dann im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und den ESA-Staaten präferenzbegünstigt abgewickelt, wenn die entsprechende Erklärung auf der Rechnung nachgewiesen werden kann.

Diese Erklärung kann gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-WPA entweder von einem simbabwischen Exporteur, der im REX-System der EU registriert ist, oder von jedem simbabwischen Ausführer für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6000 Euro ausgefertigt werden.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die vom ermächtigten Ausführer ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung sind seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr gültig, um Zollpräferenzen im Rahmen des oben genannten Abkommens zu beantragen.

Taxation and Customs Union

 

Quelle: Europäischen Kommission

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien tritt in Kraft

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen tritt am 1. November 2021 in Kraft

Die EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen verpflichten sich, alle Zölle auf industrielle Produkte sowie Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Indonesien abzuschaffen.

Indonesien wird ebenfalls schrittweise Zölle auf industrielle Produkte und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beseitigen oder reduzieren.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EFTA-Indonesien tritt am 1. November 2021 in Kraft

Quelle: Schweizer Bundesrat

Warenverkehr mit den ESA-Staaten; Einfuhren aus Simbabwe

Datum: 29.09.2021

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. September 2021 im Amtsblatt (EU) Reihe C 390 eine Mitteilung zur Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 über die Ursprungsregeln zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den ESA-Staaten durch Simbabwe und zur Nutzung der Selbstzertifizierung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Demnach wendet Simbabwe seit dem 1. Juli 2021 für präferenzberechtigte Ausfuhren aus Simbabwe zur Ursprungsdokumentation das System des registrierten Ausführers an. Präferenznachweise werden ausschließlich durch den Ausführer im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt. Weiterlesen