Simbabwe wendet System des Registrierten Ausführers (REX) an

Präferenznachweise für Wareneinfuhren in die Europäische Union (EU) aus Simbabwe werden nun durch den Ausführer in Simbabwe im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt.

Seit dem 1. Juli 2021 werden Einfuhren in die EU, die ihren Ursprung in Simbabwe haben, nur dann im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und den ESA-Staaten präferenzbegünstigt abgewickelt, wenn die entsprechende Erklärung auf der Rechnung nachgewiesen werden kann.

Diese Erklärung kann gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-WPA entweder von einem simbabwischen Exporteur, der im REX-System der EU registriert ist, oder von jedem simbabwischen Ausführer für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6000 Euro ausgefertigt werden.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die vom ermächtigten Ausführer ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung sind seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr gültig, um Zollpräferenzen im Rahmen des oben genannten Abkommens zu beantragen.

Taxation and Customs Union

 

Quelle: Europäischen Kommission