Warenverkehr mit den ESA-Staaten; Einfuhren aus Simbabwe

Datum: 29.09.2021

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. September 2021 im Amtsblatt (EU) Reihe C 390 eine Mitteilung zur Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 über die Ursprungsregeln zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den ESA-Staaten durch Simbabwe und zur Nutzung der Selbstzertifizierung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Demnach wendet Simbabwe seit dem 1. Juli 2021 für präferenzberechtigte Ausfuhren aus Simbabwe zur Ursprungsdokumentation das System des registrierten Ausführers an. Präferenznachweise werden ausschließlich durch den Ausführer im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt.

Seitens der Europäischen Kommission wurde allerdings eine Übergangsregelung bis 26. September 2021 eingeräumt, in der auch die bisherigen Präferenznachweise, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärung auf der Rechnung eines ermächtigten Ausführers, in der EU für eine Präferenzgewährung anerkannt werden konnten.

Mit Ablauf der Übergangsregelung gilt nun Folgendes:

Seit 27. September 2021 ist ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nur noch mit nachfolgenden Präferenznachweisen zulässig:

  • Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem im System des registrierten Ausführers registrierten simbabwischen Ausführer oder
  • Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von jedem simbabwischen Ausführer für Sendungen mit einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von bis zu 6.000 Euro

Die bisherigen zulässigen Präferenznachweise – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärung auf der Rechnung eines ermächtigten Ausführers – dürfen seit dem 27. September 2021 nicht mehr für eine Zollpräferenzbehandlung anerkannt werden.

Im IT-Verfahren ATLAS sind bei Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung folgende Unterlagen anzumelden:

  • U162 für Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von jedem simbabwischen Ausführer für Sendungen mit einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von bis zu 6.000 Euro

oder

  • N864 für Erklärung auf der Rechnung, ausfertigt von einem im System des registrierten Ausführers registrierten simbabwischen Ausführer und
  • C100 für die Angabe der REX-Nummer des registrierten Ausführers.

Quelle:Zoll.de