Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Côte d’Ivoire

Ab 1. Januar 2022 sind neue Ursprungskumulierungen anwendbar.

Amtsblatt (EU) C 520 vom 27. Dezember 2021, S. 8-9

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. Dezember 2021 im Amtsblatt eine Bekanntmachung in Bezug auf das Protokoll 1 (Ursprungsprotokoll) zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Danach gelten gemäß Artikel 7 des Protokolls 1 von Ausführern in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

  • anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt,
  • anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben,
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der EU

als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet und im Rahmen des WPA nach Côte d’Ivoire ausgeführt wurden, sofern die weiteren Bedingungen des Artikel 7 (wie ausreichende Be- und Verarbeitung) erfüllt sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022