Freihandelsabkommen EU-Japan – ein Anhang wird geändert

Die Änderungen betreffen geografische Ursprungsangaben.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 21. Januar 2022 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2022/138]; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 45.

Anhang 14-B betrifft geschützte geografische Angaben. Beide Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, ab 2020 jeweils 28 geografische Angaben jährlich in die Listen aufzunehmen.

Die Änderungen der Liste der geografischen Angaben sind am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Auf Seiten der Europäischen Union werden unter anderem geografische Angaben des Vereinigten Königreichs gestrichen. Die Streichung ist eine Folge des EU-Ausritts der Briten.

Ab 2023 werden laufend weitere geografische Angaben ergänzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022