Die Anweisung P ist mit Wirkung zum 01.09.2021 für das geographische Gebiet Westjordanland und Gazastreifen (PS) aktualisiert worden.

A)    Allgemeine Hinweise zu diesem Textdokument

In dieser Anweisung sind Hinweise und Übersichten zu den Präferenzregelungen enthalten. Sie dienen der Information und sind nur eine knappe Zusammenfassung der in den jeweiligen Präferenzabkommen enthaltenen Regelungen. Weitergehende Informationen zu diesen Präferenzabkommen finden Sie bei Bedarf in der Datenbank „WuP online“ sowie in den Fachthemen zu Warenursprung und Präferenzen unter zoll.de.

Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum

Neue Ursprungsprotokolle und alternative Ursprungsregeln

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese „Übergangsregeln“ der neuen Anlage A können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

Zunächst wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 164 vom 10. Mai 2021 das neue Ursprungsprotokoll zum Präferenzabkommen der EU mit Jordanien veröffentlicht. Weiterlesen

Einfuhren aus Mauritius

Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek

 

Quelle: Zoll.de

Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum

Neue Ursprungsprotokolle und alternative Ursprungsregeln

Datum: 30.08.2021

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese „Übergangsregeln“ der neuen Anlage A können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

Zunächst wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 164 vom 10. Mai 2021 das neue Ursprungsprotokoll zum Präferenzabkommen der EU mit Jordanien veröffentlicht.

Amtsblatt der EU Nr. L 164 vom 10. Mai 2021 Weiterlesen

Albanien, Nordmazedonien und Serbien gründen „Open Balkan“

Aus der Initiative „Mini-Schengen“ wird „Open Balkan“. Die drei Westbalkan-Staaten schaffen ab 2023 die Grenzkontrollen im Personenverkehr ab. Freier Warenverkehr soll folgen.Albanien, Nordmazedonien und Serbien haben am 29. Juli 2021 drei Abkommen unterzeichnet und die 2019 gegründete Initiative „Mini-Schengen“ in „Open Balkan“ umbenannt.

Ab dem 1. Januar 2023 sollen die Grenzkontrollen im Personenverkehr wegfallen. Außerdem wollen die drei Länder in weiteren Schritten ihre Arbeitsmärkte öffnen, den regionalen Handel erleichtern und im Katastrophenschutz zusammenarbeiten.

Im Rahmen des Berliner Prozesses haben die sechs Staaten im November 2020 außerdem eine Vereinbarung über die Gründung eines gemeinsamen Marktes bis 2024 unterzeichnet.

 

Quelle: GTAI

Freihandelsabkommen EU-Südkorea – ein Anhang wird aktualisiert

Die Änderungen betreffen technische Standards im Automobilbereich

Beschluss Nr. 3 des Handelsausschusses EU-Korea vom 29. April 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea [2021/1082]; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 1;

Mitteilung über das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 zum Anhang 2-C des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Korea; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 11.

 

Anhang 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea enthält Bestimmungen zu Kraftfahrzeugen und Teilen davon. Die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs werden geändert.

Hintergrund ist eine im Abkommen vorgesehene regelmäßige Überprüfung, um Änderungen internationaler oder nationaler Vorschriften Rechnung zu tragen.

Die Änderungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Brexit: Kontingente für bestimmte britische Ursprungswaren

Für bestimmte Waren sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alternative Ursprungsregeln vor.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland; ABl. L 167 vom 12. Mai 2021, S. 3.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält in Anhang 3 die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Anhang 4 enthält für bestimmte Erzeugnisse alternative Ursprungsregeln. Diese können anstelle der Regeln in Anhang 3 genutzt werden. Hierfür gilt ein jedoch jährliches Kontingent.

Die alternativen Ursprungsregeln gelten für Thunfisch sowie für bestimmte Aluminiumerzeugnisse.

Um die Kontingente in Anspruch nehmen zu können, soll die Erklärung zum Ursprung folgenden Hinweis in englischer Sprache enthalten:

„Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“)

Die Durchführungsverordnung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Usbekistan erhält APS+ Status

Delegierte Verordnung (EU) 2021/576 der Kommission vom 30. November 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zwecks Aufnahme der Republik Usbekistan in die Liste der Länder, die in den Genuss der Zollpräferenzen aus der APS+-Regelung kommen; ABl. L 123 vom 9. April 2021, S. 1.

Das APS-System ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU. Länder, die in die APS+ Liste aufgenommen werden, können von noch weitreichenderen Zollpräferenzen profitieren. Usbekistan gehört seit 10. April 2021 zu diesem Länderkreis.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.