Freihandelsabkommen EU-Südkorea – ein Anhang wird aktualisiert

Die Änderungen betreffen technische Standards im Automobilbereich

Beschluss Nr. 3 des Handelsausschusses EU-Korea vom 29. April 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea [2021/1082]; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 1;

Mitteilung über das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 zum Anhang 2-C des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Korea; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 11.

 

Anhang 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea enthält Bestimmungen zu Kraftfahrzeugen und Teilen davon. Die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs werden geändert.

Hintergrund ist eine im Abkommen vorgesehene regelmäßige Überprüfung, um Änderungen internationaler oder nationaler Vorschriften Rechnung zu tragen.

Die Änderungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.