Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen werden verlängert

Die Maßnahmen gelten bis 30. Juni 2024

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 225I vom 25. Juni 2021, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 236 vom 5. Juli 2021, S. 47.

Die Schutzmaßnahmen werden bis 30. Juni 2024 verlängert. Eine Übersicht über die Warenkategorien und die (länderspezifischen) Kontingente enthält der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 (die Änderung betreffen Warenkategorie 4).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.