Brexit: Kontingente für bestimmte britische Ursprungswaren

Für bestimmte Waren sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alternative Ursprungsregeln vor.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland; ABl. L 167 vom 12. Mai 2021, S. 3.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält in Anhang 3 die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Anhang 4 enthält für bestimmte Erzeugnisse alternative Ursprungsregeln. Diese können anstelle der Regeln in Anhang 3 genutzt werden. Hierfür gilt ein jedoch jährliches Kontingent.

Die alternativen Ursprungsregeln gelten für Thunfisch sowie für bestimmte Aluminiumerzeugnisse.

Um die Kontingente in Anspruch nehmen zu können, soll die Erklärung zum Ursprung folgenden Hinweis in englischer Sprache enthalten:

„Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“)

Die Durchführungsverordnung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.