Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln

Der Zeitraum für die Gültigkeit der getroffenen Ausnahmeregelungen wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.

Da die Gültigkeit der aktuellen Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2020 verlängert wurde, gelten auch aufgrund der Corona-Pandemie befristet erteilte Einzelerlaubnisse automatisch bis zu 31. August 2020 weiter. Es wird kein neuer Erlaubnisschein benötigt. Der bestehende Erlaubnisschein bleibt trotz Befristung bis zum 31. August 2020 gültig, es sei denn das Hauptzollamt hat die zu Grunde liegende Erlaubnis widerrufen und den Erlaubnisschein zurückgefordert (§ 133 Abgabenordnung).

Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln (Stand 23.04.2020)

 

Quelle: Zoll.de

 

EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren

Die Maßnahme gilt für sechs Monate

Die Ausnahmeregelung gilt für die Einfuhr von Waren, die für die Bekämpfung des Coronavirus notwendig sind. Dazu zählen Schutzausrüstung, Testkits oder medizinische Geräte wie zum Beispiel Beatmungsgeräte.

Die Entscheidung gilt vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2020. So können Einfuhren auch rückwirkend von der Regelung profitieren. Die Maßnahme gilt zunächst für sechs Monate. Eine Verlängerung ist möglich.

thumbnail of Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Tax free einkaufen

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro ab dem 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 können für liefernde Händler nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr führen.

Für einen Übergangszeitraum sind die Dienststellen der Zollverwaltung aktuell jedoch angewiesen, auf Wunsch der Reisenden alle ihnen vorgelegte Belege (wertunabhängig) abzustempeln. Eine Entscheidung über die Gewährung einer Steuerbefreiung ist damit nicht verbunden.

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zum Verfahren der Befreiung von der Umsatzsteuer von der Zollverwaltung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie auf der Internetseite zum Thema Tax free einkaufen.

 

Quelle: Zoll.de

Niederlande: Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In den Niederlanden registrierte Einzelunternehmer werden eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten, die ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue – ab dem 1. Januar 2020 gültige – niederländische Ust-IdNr. verwenden.

Quelle: IHK

Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020

Auf die im Bereich der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemein-schaftlichen Warenverkehrs) für das Berichtsjahr 2020 eintretenden Änderungen wird nachfolgend hingewiesen.

  • Die Anmeldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung bleibt unverändert: Für die Warenversendung liegt der Wert bei 500.000 Euro und für den Wareneingang bei 800.000 Euro.
  • Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein Statistischer Wert angegeben werden muss (– nur bei Käufen/Verkäufen und bei Kommissions-/Konsignationsgeschäften –), wird für die Wareneingänge auf 46 Mill. Euro angehoben. Der Schwellenwert für die Warenversendungen verbleibt auf dem Wert von 50 Mill. Euro.

Aktueller Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2020

Quelle: Statistisches Bundesamt

Formularanpassung Energie- und Stromsteuer

Im Bereich Energie- und Stromsteuer werden zum Jahreswechsel weitere Formulare sowie Hinweise zum neuen Konzept zur Formularumsetzung zur Verfügung gestellt.

Fachmeldung Zoll

Allgemeines zum neuen Konzept Formularumsetzung

Zur Entwicklung eines einheitlichen Antragsmoduls im Zusammenhang mit dem IT-Projekt MoeVe Zoll 2016 wurde ein neues Formularkonzept seitens des Referats 3 der Direktion IV entwickelt, welches den Programmierungsaufwand für das IT-Projekt und den Anpassungs-aufwand bei Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen künftig reduzieren soll. Die Formulare sind überwiegend auf eindeutigen und mehrfach verwendbaren Entscheidungsfragen (Ja/Nein) aufgebaut. Zudem haben sie bereits Feldfunktionen, die den Antragsteller beim Ausfüllen anleiten. Weiterlesen

Aufhebung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 wird die Zollfreigrenze von 22 Euro abgeschafft. Dadurch soll der Mehrwertsteuer-Betrug eingedämmt werden und ausländische Versandhändler steuerlich nicht mehr bevorzugt werden.

Bislang sind Sendungen von außerhalb der EU frei von Einfuhrabgaben, wenn der Gesamtwert 22 Euro nicht überschreitet (private Geschenksendungen sind bis 45 Euro erlaubt). Erst bei höheren Beträgen wird Einfuhrumsatzsteuer fällig.

thumbnail of Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021 (Richtlinie (EU) 2017-2455)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Neue Regelungen bei der Energie- und Stromsteuer

Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen

Zum 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1. Juli 2019 aufgrund des Vorbehalts der Anzeige der beihilferechtlichen Vorschriften bei der Europäischen Kommission ist am 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) erfolgt.

Neben verschiedenen Anpassungen in den Vorschriften des Energie- und Stromsteuerrechts sind insbesondere die Neuregelungen der Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz von Bedeutung (vgl. Informationsschreiben). Die Europäische Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft und eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung gefordert.

Daher beschränkt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Damit geht auch in einigen Fällen eine Versteuerung von Strom, der in anderen Anlagen erzeugt wird, einher; dieser war bislang von der Steuer befreit gewesen.

Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige- und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Wichtigste Voraussetzung ist allerdings das Erfordernis einer Erlaubnis. Insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen, müssen hierfür bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen, um die Steuerbefreiungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Die erforderlichen Formulare stehen zur Verfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Anträge frühestmöglich zu stellen.

Quelle: Zoll.de