Neue Regelungen bei der Energie- und Stromsteuer

Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen

Zum 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1. Juli 2019 aufgrund des Vorbehalts der Anzeige der beihilferechtlichen Vorschriften bei der Europäischen Kommission ist am 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) erfolgt.

Neben verschiedenen Anpassungen in den Vorschriften des Energie- und Stromsteuerrechts sind insbesondere die Neuregelungen der Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz von Bedeutung (vgl. Informationsschreiben). Die Europäische Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft und eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung gefordert.

Daher beschränkt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Damit geht auch in einigen Fällen eine Versteuerung von Strom, der in anderen Anlagen erzeugt wird, einher; dieser war bislang von der Steuer befreit gewesen.

Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige- und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Wichtigste Voraussetzung ist allerdings das Erfordernis einer Erlaubnis. Insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen, müssen hierfür bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen, um die Steuerbefreiungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Die erforderlichen Formulare stehen zur Verfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Anträge frühestmöglich zu stellen.

Quelle: Zoll.de